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Paket aus Briefkasten verschwunden

Pakete dürfen nicht auf Briefkästen abgestellt werden

Inhaltsverzeichnis

  1. Paket wurde auf Briefkasten abgestellt und geklaut
  2. Wer haftet, wenn eine abgestellte Sendung verloren geht?
  3. In Briefkasten eingeworfenes Paket ist verschwunden
  4. Sonderfall: Kleinformatige DHL-Pakete
  5. Sonderfall: DPD ParcelLetter und DHL Warenpost
  6. Was tun, wenn ein Paket im Briefkasten nicht auffindbar ist?
  7. Kunde berichtet: So bekam ich Schadenersatz von DHL
  8. Fragen von Nutzern


Paket wurde auf Briefkasten abgestellt und geklaut

► Generell gilt, dass weder Briefe noch Pakete herrenlos irgendwo abgelegt werden dürfen. Es sei denn, der Empfänger hat dem Zusteller bzw. dem Zustelldienst eine Erlaubnis erteilt. Das geht auch mündlich und informell, wenn man seinen Zusteller z.B. gut kennt und als verlässlich einschätzt.

Manche Briefe sind einfach zu groß für den Briefkastenschlitz. Damit der Empfänger solche Sendungen nicht jedes Mal in der Filiale abholen muss, ist das Abstellen auf dem Briefkasten die einfachere Variante. Gestattet ist das aber nur mit Einverständnis des Empfängers (sogenannte Abstellerlaubnis).

Wir empfehlen, eine solche Abstellerlaubnis nur zu erteilen, wenn der Zusteller zuverlässig ist, und wenn die Umgebung sicher ist. In einem Mehrfamilienhaus oder Hochhaus, wo sich Nachbarn gegenseitig kaum kennen, ist das Diebstahlrisiko höher als bei Reihenhäusern oder Einfamilienhäusern.

Im Zweifel gilt: Erteilen Sie dem Zusteller lieber keine Erlaubnis zum Abstellen von Post auf dem Briefkasten. Macht der/die Zusteller/in es trotzdem, widersprechen Sie. Entweder durch persönliche Ansprache oder durch einen Hinweiszettel an Ihrem Briefkasten ("Bitte keine Post abstellen. Große Sendungen bitte an Filiale.") Alternativ können Sie eine Nachricht an den Kundenservice des Postunternehmens schicken. Anschriften siehe hier.

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Wer haftet, wenn eine abgestellte Sendung verloren geht?

Haben Sie als Empfänger eine Abstellerlaubnis erteilt, haften Sie bei Diebstahl oder Verlust von Sendungen selbst. Auch wenn Sie keine ausdrückliche Erlaubnis erteilt haben, aber z.B. monatelang ohne Widerspruch das Abstellen hingenommen haben, könnte man Ihnen ein stillschweigendes Einverständnis unterstellen.

Haben Sie das Abstellen von Sendungen nicht erlaubt oder sogar ausdrücklich verboten, haftet das Postunternehmen für verloren gegangene Sendungen. Manchmal wird Zustellern der Schaden sogar vom Gehalt abgezogen. Aus Eigeninteresse achten Zusteller deshalb i.d.R. stark darauf, Pakete nur mit Einwilligung des Empfängers abzustellen.

Haftungs-Unterschied zwischen Briefen und Paketen

  • Briefe und Päckchen der Deutschen Post sind nicht versichert (Hermes-Päckchen: bis 50 Euro).
  • Einschreiben sind bei Verlust bis 25 Euro versichert und Einwurf-Einschreiben bis 20 Euro.
  • Wertbriefe der Deutschen Post und DHL-Pakete können bis 500 Euro abgesichert sein.

Paketda rät:
Widerrufen Sie im Zweifelsfall eine Abstellgenehmigung, z.B. wenn der Zusteller ausgewechselt wird oder wenn der vereinbarte Ablageort nicht eingehalten wird. Wird eine Sendung an einem anderen Ort abgestellt, als von Ihnen vorgegeben, haftet der Paketdienst für den Verlust. Als Empfänger kann man aber kaum nachweisen, wo der Zusteller das Paket wirklich abgestellt hat. Es sei denn, der Bereich ist videoüberwacht oder ein Zeuge hat die Falschablage mitbekommen.

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In Briefkasten eingeworfenes Paket ist verschwunden

Normalerweise müssen Paketzustellungen immer durch die Unterschrift des Empfängers quittiert werden. Es gibt folgende Ausnahmen:

  • Wenn der Empfänger eine Abstellgenehmigung erteilt hat (siehe oben)
  • Wenn die Sendung nicht nachweispflichtig ist (z.B. Päckchen, DHL Warenpost)
  • Wenn die Sendung in den Briefkasten hineinpasst (je nach AGB des Paketdienstes)
  • Coronabedingt, mehr dazu hier

Ist eine Sendung nicht nachweispflichtig (= keine Unterschrift notwendig) oder der Empfänger hat eine Abstellgenehmigung erteilt, darf die Sendung in den Briefkasten eingeworfen werden.

Diese Erlaubnis gilt aber nur, wenn die Sendung vollständig in den Briefkasten hineinpasst. Es darf für Fremde nicht möglich sein, die Sendung herauszuziehen. Außerdem darf der Zusteller die Sendung nicht derart in den Briefkastenschlitz quetschen, so dass sie beschädigt wird.

Ist eine Sendung zu groß für den Briefkasten, muss sie dem Empfänger persönlich übergeben werden. Oder alternativ an Nachbarn oder an einen Paketshop zugestellt werden.

Tipp gegen Diebstahl aus Briefkasten

Suchen Sie bei eBay oder Amazon nach einer Entnahmesicherung. Das ist ein gezackter Balken aus Metall oder Kunststoff, der unter die Innenseite der Briefkasten-Einwurföffnung montiert wird. Das Herausfischen eingeworfener Post wird dadurch erschwert.

Entnahmesicherung für Briefkasten

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Sonderfall: Kleinformatige DHL-Pakete

In den AGB von DHL wird In Abschnitt 4.2 die "Aushändigung gegen Empfangsbestätigung" erwähnt. Das bedeutet, DHL-Pakete sollen grundsätzlich gegen Empfängerunterschrift zugestellt werden. Anschließend folgt aber ein langer Satz mit einer Einschränkung (Hervorhebung von Paketda):

"Der Express-Brief ohne die Services Eigenhändig, Zustellung gegen Unterschrift und/oder Transportversicherung sowie Pakete, deren Abmessungen und vereinbarte Services (Zusatzleistungen) dies erlauben, können auch durch Einlegen in eine für den Empfänger bestimmte und ausreichend aufnahmefähige Einrichtung am Bestimmungsort (Hausbriefkasten), nicht jedoch in ein Postfach, abgeliefert werden."

Im Klartext: Passt ein DHL-Paket in den Briefkasten vollständig hinein, ist die Zustellung gestattet.

Für DPD-Pakete gibt es in den AGB DPD CLASSIC in Punkt 7.4.2. ebenfalls eine Briefkastenregel. Im Unterschied zu DHL verlangt DPD eine ausdrückliche Einwilligung des Absenders oder Empfängers, um Sendungen via Briefkasten zuzustellen:

Die Ablieferung gilt als bewirkt, wenn entsprechend einer schriftlichen oder digitalen Erlaubnis („Abstellgenehmigung“) des Versenders oder Empfängers ein kleinformatiges Paket in einen zugänglichen und ausreichend aufnahmefähigen Hausbriefkasten des Empfängers eingelegt worden ist.

In den AGB von Hermes und GLS gibt es mit Stand 8/2021 keine Regelung zur Briefkastenzustellung. Daraus kann man schlussfolgern, dass Pakete von Hermes und GLS nicht in Briefkästen eingeworfen werden dürfen.

Vermissen Sie eine Sendung, die angeblich in Ihren Briefkasten zugestellt wurde, lassen Sie sich vom Absender die Kartonabmessungen geben. Damit lässt sich überprüfen, ob das Paket aus dem Briefkasten herauslugte oder nicht. Falls ja, wäre der Paketdienst haftbar. Sofern Sie als Privatperson bei einem deutschen Onlineshop bestellt haben, haftet der Shop für den Zustellfehler des Paketdienstes.

Die Verbraucherzentrale NRW ist der Ansicht, dass ein Briefkasten zum Empfang von Paketen generell ungeeignet ist: "Im Streitfall hat der Paketdienstleister zu beweisen, dass er ein Paket ordnungsgemäß zugestellt hat und seiner Ablieferungspflicht nachgekommen ist", so die Verbraucherschützer. Wir bei Paketda halten diese Auffassung für praxisfern. Nach unserer Erfahrung verhalten sich Paketdienste unkooperativ und haften nur, wenn der Kunde die Schuld des Paketdienstes beweisen kann.

Zugestellt an Briefkasten - Vermerk im DHL-Tracking

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Sonderfall: DPD ParcelLetter und DHL Warenpost

Der Paketdienst DPD bietet eine Versandform an, die sich DPD ParcelLetter nennt. Bei DHL heißt eine vergleichbare Versandart Warenpost. Diese Versandarten sind für kleinformatige, geringwertige Waren gedacht und können nur von Geschäftskunden gebucht werden.

► Für DPD-ParcelLetter und DHL-Warenpost ist keine Unterschrift des Empfängers erforderlich. Die Sendung darf in den Briefkasten eingeworfen werden; die Zustellung quittiert der Bote selbst.

Wortlaut der AGB für DPD-Parcelletter, Punkt 4.1.2:

Die Zustellung [erfolgt] wahlweise durch

  • Briefkasteneinwurf
  • Ablage an geeigneter Stelle
  • Aushändigung an den Empfänger
  • Ablieferung mit befreiender Wirkung an jede unter der Zustelladresse angetroffene Person, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel an deren Empfangsberechtigung.

Kommt ein DPD-ParcelLetter oder eine DHL-Warenpost nicht bei Ihnen an, reklamieren Sie zuerst beim Verkäufer. Diese Versandarten können wie gesagt nur von Firmenkunden gebucht werden. Wenn Sie als Privatperson bei einer deutschen Firma bestellen, trägt die Firma (Verkäufer) das Transportrisiko.

Für ParcelLetter und Warenpost gibt es keine Empfängerunterschrift, so dass der Verkäufer die Zustellung an Sie nicht beweisen kann und in diesem Fall keinen Anspruch auf den Kaufpreis hat. Ausführliche Rechtslage hier auf it-recht-kanzlei.de.

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Vor einer Tür abgestelltes Paket



Was tun, wenn ein Paket im Briefkasten nicht auffindbar ist?

Wenn Sie als privater Verbraucher bei einem gewerblichen (Versand-) Händler bestellt haben, haftet der Versender für die ordnungsgemäße Zustellung (§ 475 Abs. 2 BGB). Der Versender haftet dem Kunden (Empfänger) gegenüber sogar für das Fehlverhalten des Paketdienstes. Als Verbraucher haben Sie Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises (bzw. können die Zahlung verweigern), sofern der Absender die Zustellung nicht beweisen kann.

Bei Paketen von Privat an Privat ist es schwieriger. Hier kann der Empfänger die Haftung nicht auf den Absender abwälzen. Beispiel eBay-Verkäufe: Hier trägt der Empfänger das Transportrisiko (§ 447 Absatz 1 BGB). Den Absender trifft lediglich die Pflicht, im Schadens- bzw. Verlustfall die Schadenabwicklung mit dem Paketdienst zu übernehmen. Weil man als Empfänger kein Vertragsverhältnis mit dem Paketdienst hat, muss der Absender die Ansprüche geltend machen (Ratgeber hier).

Wenn ein Paket angeblich in den Briefkasten eingeworfen wurde, aber dort nicht liegt, sollte man so schnell wie möglich den Paketdienst kontaktieren. Vielleicht kann durch Befragung des Zustellers noch herausgefunden werden, wo das Paket stattdessen gelandet ist (z.B. bei Nachbarn).

Schauen Sie anschließend in die AGB des Paketdienstes, ob Briefkasten-Zustellungen überhaupt erlaubt sind. Und wenn ja, unter welchen Bedingungen. Reklamieren Sie den Paketverlust schriftlich. Idealerweise per Einschreiben an den Kundenservice des Paketdienstes.

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Kunde berichtet: So bekam ich Schadenersatz von DHL

Die nachfolgenden Praxiserfahrungen wurden uns freundlicherweise von einem Paketda-Nutzer geschildert. Ihm gelang es, Schadenersatz von DHL zu erhalten, weil ein angeblich in den Briefkasten gestecktes Paket dort nicht auffindbar war. Die wichtigsten Punkte sind:

  • Mit einem Foto beweisen, dass der Briefkasten-Einwurf zu klein für den Einwurf des Pakets ist.
  • Sich von DHL nicht abwimmeln lassen, nachhaken und Antwortfristen setzen.
  • DHL mit der Einschaltung eines Anwalts drohen.

► Die Auseinandersetzung zwischen dem betroffenen Paketempfänger und DHL dauerte ungefähr 3 Monate. Es ging um ein via eBay-Kleinanzeigen von Privat an Privat verkauftes Handy.

Auf die vom Kunden eingereichte Verlustmeldung antwortete DHL zunächst mit einem Standard-Textbaustein. Der Kunde hakte dann zwei Mal nach, erhielt aber nur einzeilige Antworten von DHL. DHL fragte nach der IMEI-Gerätenummer des Handys. Diese war dem Empfänger aber nicht bekannt.

Als unwirksam beurteilt der Kunde seine Gespräche mit dem DHL-Kundenservice. Teilweise legten die Hotline-Mitarbeiter einfach auf, wenn sie nicht weiterwussten. Er wandte sich schließlich schriftlich an DHL und bekam dadurch einen fachlich kompetenten Ansprechpartner bei DHL, mit dem direkter E-Mail-Kontakt möglich war.

DHL verlangte eine Abtretungserklärung vom Absender. Mit diesem Schriftstück bestätigt der Absender, dass der Empfänger Schadenersatz von DHL fordern darf. Denn ursprünglich hat der Absender (Verkäufer) den Transportvertrag mit DHL geschlossen, und deshalb bekäme der Absender den Schadenersatz ausgezahlt. Die Abtretungserklärung ermöglicht eine Zahlung von DHL direkt an den Empfänger (Käufer).

Die Abtretungserklärung reichte der Kunde formlos als PDF bei DHL ein. Daraufhin zahlte DHL den Schadenersatz aus. Muster einer Abtretungserklärung hier.

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Die Informationen auf dieser Seite ersetzen keine Rechtsberatung. Kontaktieren Sie ggf. einen Rechtsanwalt, um die Chancen auf Schadenersatz beurteilen zu lassen.

Seit 2021 gibt es außerdem die Möglichkeit einer außergerichtlichen, kostenlosen Schlichtung. Dafür ist die Bundesnetzagentur zuständig. Lesen Sie unseren Ratgeber zum Schlichtungsverfahren.


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