Bei Paketda erhalten wir regelmäßig Fragen von Nutzern, die eine sogenannte Eidesstattliche Erklärung, Rechtsverbindliche Erklärung oder Erklärung unter Eid abgeben sollen, nachdem angeblich ein Paket zugestellt wurde, das in Wirklichkeit aber nicht angekommen ist. Was hat es damit auf sich?
Ist der Absender des Pakets ein Onlineshop, dann verlangt der Onlineshop vom Kunden häufig die Abgabe einer Eidesstattlichen Erklärung für verlorene Pakete. Manchmal wird sogar um eine Kopie des Personalausweises gebeten. Damit versichert der Kunde, keine Lieferung erhalten zu haben und dass die Unterschrift auf dem Ablieferbeleg nicht seine Unterschrift darstellt.
Der Onlineshop leitet das Formular an den Paketdienst weiter und bekommt daraufhin Schadenersatz ausgezahlt. Der Kunde wiederum erhält vom Onlineshop eine Ersatzlieferung oder Geld zurück.
Kommt das Paket von einer Privatperson, müssen sich Absender und/oder Empfänger direkt mit dem Paketdienst auseinandersetzen. Der Paketdienst DPD hat beispielsweise eine vorgedruckte Eidesstattliche Erklärung (hier als PDF), die Betroffene ausfüllen und zurückschicken sollen.
Durch eine Eidesstattliche Erklärung fühlen sich viele Kunden verunsichert oder abgeschreckt, weil das Wort mit Zwangsvollstreckung, Gerichtsmaßnahmen oder dem sog. Offenbarungseid im Mahnverfahren verbunden wird (vgl. Wikipedia). Diese Angst ist unbegründet.
► Wir bei Paketda empfehlen die Abgabe einer Eidesstattlichen Erklärung gegenüber Onlineshops und Paketdiensten. Denn Sie als Kunde bestätigen damit ja nichts Falsches.
Wenn Sie ein Paket nicht erhalten haben, haben Sie gegenüber dem Onlineshop bzw. Paketdienst Anspruch auf Schadenersatz. Verlangt der Shop bzw. Paketdienst unbedingt eine Bestätigung über den Nichterhalt des Pakets, tun Sie ihm den Gefallen und unterschreiben Sie die Erklärung. Haben Sie kein Paket, kann Ihnen daraus niemand einen Strick drehen. Auch wenn Ihr Paket bei einem Nachbarn zugestellt wurde, und der Nachbar hat das Paket verbummelt, ist es nicht Ihre Schuld.
Lesen Sie ergänzend einen Artikel unter anwaltauskunft.de. Dort heißt es:
"Rechtlich sind solche Versicherungen völlig irrelevant", sagt Rechtsanwalt Prof. Dr. Bernd Hirtz vom Deutschen Anwaltverein (DAV). Denn eidesstattliche Versicherungen sind in Deutschland nur dann rechtlich wirksam, wenn sie gegenüber einer zuständigen Behörde abgegeben werden.
Rechtsanwalt Christian Solmecke erklärt in diesem Youtube-Video, dass er selbst mal eine eidesstattliche Erklärung gegenüber Amazon abgegeben hat, weil er ein leeres Paket erhielt. Anwalt Solmecke hält die eidesstattliche Erklärung für eine gute Möglichkeit für Onlinehändler, um festzustellen, ob ein Kunde lügt. Die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Erklärung könnte seiner Einschätzung nach evtl. zur Folge haben, dass man sich im Vorfeld eines Prozessbetruges schuldig macht.
Tipp der Paketda-Redaktion: Sollte auf dem Ablieferbeleg des Paketdienstes Ihre Unterschrift gefälscht worden sein, könnten Sie das sogar polizeilich anzeigen. Siehe dazu unseren Artikel zur Strafbarkeit gefälschter Paket-Unterschriften.
Fragwürdig ist, ob der Onlineshop oder Paketdienst zusätzlich eine Kopie Ihres Personalausweises verlangen kann. Sie könnten erwägen, persönliche Daten auf dem Ausweis zu schwärzen, so dass der Paketdienst nur Ihren Namen plus Unterschrift abgleichen kann.
Schicken Sie sicherheitshalber keine Fotos / Kopien Ihres Personalausweises per E-Mail an den Paketdienst oder Onlineshop. Man weiß nie, wo dieses Daten abgespeichert werden und wer darauf Zugriff hat. Am sichersten ist es, eine Papierkopie bzw. -ausdruck per Post einzusenden.
► Die Paketda-Redaktion empfiehlt: Geben Sie die rechtsverbindliche Erklärung ab, aber fügen Sie keine Personalausweiskopie bei. Zahlt der Onlineshop bzw. Paketdienst deshalb keinen Schadenersatz aus, könnten Sie erwägen, Rechtsberatung durch einen Anwalt oder durch eine Verbraucherzentrale in Anspruch zu nehmen.
Eine Diskussion zum Thema finden Sie im Forum bei www.123recht.de.
Verwandtes Thema: Manche Paketdienste versuchen, für verlorene Pakete nachträglich eine Zustellbestätigung vom Empfänger einzuholen. Warum dabei Vorsicht angesagt ist, lesen Sie im Ratgeber zur Unterschriftsnachholung.
Dieses Thema ist hauptsächlich für Firmenkunden wichtig, die ein Paket mit einem Paketdienst verschickt haben und nun Schadenersatz wegen Verlust oder Beschädigung verlangen.
Paketdienste verlangen vom Firmenkunden (Absender) die Abgabe einer Nichtversicherungserklärung, bevor sie Schadenersatz auszahlen. Mit der Nichtversicherungserklärung bestätigt der Versender, dass sein Paket nur beim Paketdienst versichert war und nicht bei anderen Versicherungsunternehmen.
Es gibt Paketzusatzversicherungen, beispielsweise vom Anbieter Secursus. Hat der Versender eine solche Versicherung abgeschlossen, muss diese Versicherung i.d.R. zuerst in Anspruch genommen werden.
Der Paketdienst will sich mit der Nichtversicherungserklärung davor schützen, dass Kunden doppelt Schadenersatz kassieren: Einmal vom Paketdienst und ein weiteres Mal von der Zusatzversicherung.
In den vergangenen Monaten haben sich einige DPD-Kunden bei Paketda.de gemeldet, deren Schadensersatzforderung nach einem Paketverlust abgelehnt wurde. Und zwar mit der Begründung, der zuständige DPD-Zusteller habe eine eidesstattliche Erklärung abgegeben, dass er das Paket korrekt zugestellt habe.
Der DPD-Fahrer gibt dabei meist an, das Paket kontaktlos im Hausflur oder an der Wohnungstür abgelegt zu haben. Obwohl der Empfänger das Paket nicht erhalten hat, verweist DPD auf die Zustellererklärung und betrachtet den Fall als abgeschlossen.
Je nachdem, ob es sich um eine gewerbliche Bestellung oder einen Privatverkauf handelt, gelten unterschiedliche Regeln für den Geschädigten. Die folgenden zwei Szenarien erklären, welche Möglichkeiten Betroffene haben.
In diesem Fall liegt ein sogenannter Verbrauchsgüterkauf vor. Das heißt: Der Händler trägt das Risiko für den Versand, bis das Paket tatsächlich in den Besitz des Käufers gelangt ist.
Eine Zusteller-Behauptung (z. B. Ablage im Flur) reicht nicht aus, wenn der Käufer den Erhalt der Ware bestreitet. Das gilt auch bei kontaktloser Zustellung ohne Unterschrift. Gesetzliche Grundlage: § 474 Abs. 4 BGB in Verbindung mit § 447 BGB.
Was Sie als Empfänger tun können:
Falls der Händler die Rückzahlung des Kaufpreises verweigert, können Sie sich an eine Verbraucherzentrale wenden oder an einen Rechtsanwalt. Hat man über PayPal oder Kreditkarte gezahlt, kann dort ggf. ein Käuferschutzverfahren beantragt werden.
Bei Käufen zwischen Privatpersonen gilt grundsätzlich: Der Käufer trägt das Transportrisiko, sobald das Paket dem Paketdienst übergeben wurde, sofern kein versicherter Versand mit Nachweis vereinbart wurde. Gesetzliche Grundlage: § 447 BGB.
Was bedeutet das konkret? Hat der Verkäufer das Paket nachweislich an DPD übergeben, ist er rechtlich nicht haftbar, wenn es unterwegs verloren geht. Der Käufer bleibt auf dem Schaden sitzen, sofern es ihm nicht gelingt, DPD haftbar zu machen.
Nur bei grobem Verschulden (z. B. falsche Adressangabe, Versand in offener Verpackung) könnte der Verkäufer haftbar sein.
Ausnahme: Wenn ein privater Verkäufer ausdrücklich verspricht (oder z.B. im eBay-Angebot erwähnt), ein Paket mit Sendungsverfolgung zu verschicken, aber keine Trackingnummer bereitstellt oder nicht zustellt, kann unter Umständen eine vertragliche Nebenpflicht verletzt worden sein. Dann könnte man ggf. Rückzahlung verlangen oder Anzeige wegen Betrugs erstatten. Die Erfolgsaussichten sind jedoch begrenzt. Bei einer hohen Schadensumme kann es sich lohnen, einen Rechtsanwalt einzuschalten.