Im Paketda-Forum erhalten wir gelegentlich solche Kundenfragen:
► Für diese Situationen gibt es leider keine einfachen Lösungen.
Die Grundregel lautet, dass Sie mit Paketdiensten nicht diskutieren können. Wenn ein Zusteller mit einem Auslandspaket an Ihrer Tür klingelt und Einfuhrabgaben (Steuern / Zoll) verlangt, müssen Sie zahlen, um das Paket zu bekommen. Zahlen Sie nicht, wird das Paket an den Absender zurückgeschickt.
Paketda empfiehlt: Zahlen Sie das Geld und fordern danach vom Paketdienst den Abgabenbescheid an (sofern dieser nicht dem Paket beiliegt). Auf dem Abgabenbescheid ist das zuständige Zollamt genannt. Rufen Sie dort an oder schicken eine E-Mail und erkundigen sich, wie Sie dem Abgabenbescheid widersprechen können und welche Nachweise dafür notwendig sind.
► Sie müssen irgendwie beweisen, dass die im Paket befindliche Ware schon seit langer Zeit in Ihrem Besitz ist (z.B. durch einen Kaufbeleg) und nur vorübergehend / kurzzeitig Deutschland verlassen hatte.
Details zum Reklamieren eines falschen Zollbescheids finden Sie in diesem Ratgeber.
Es ist möglich, den vorübergehenden Export einer Ware in ein Nicht-EU-Land beim deutschen Zoll anzumelden. Die Fachbegriffe für diese Zollverfahren heißen "vorübergehende Ausfuhr", "aktive Veredelung" oder "passive Veredelung" (Details siehe z.B. fedex.com oder bmf.gv.at).
► Für Privatpersonen sind diese Verfahren zu kompliziert, weil mit viel Papierkram verbunden. Außerdem können solche besonderen Zollbehandlungen bei DHL-Standardpaketen nicht berücksichtigt werden. DHL-Standardpakete werden nämlich nach Schema F behandelt ohne Berücksichtigung von Sonderlocken.
Glück haben Sie, falls ein DHL-Standardpaket zur Abholung bei Ihrem örtlichen Zollamt hinterlegt wird. Dann können Sie direkt vor Ort mit einem Zöllner sprechen, die Situation erklären und entsprechende Nachweise für eine vorübergehende Ausfuhr mit Wiedereinfuhr vorlegen. Sie können erzwingen, dass DHL-Standardpakete aus Nicht-EU-Ländern bei Ihrem Zollamt hinterlegt werden, indem Sie sich als Selbstverzoller registrieren.
Empfehlenswert ist außerdem, dass der Versender dem Paket korrekte und detaillierte Begleitdokumente beifügt. Beispiel: Wurde eine Drohne im Ausland repariert, sollte die ausländische Firma auf der Handelsrechnung und der Zollinhaltserklärung den Hinweis "Return shipment after repair" vermerken. Die Handelsrechnung sollte die Höhe der Reparaturdienstleistung umfassen und am besten auch die Versandkosten separat ausweisen.
Wurde die Reparatur kostenlos durchgeführt, lautet die Rechnung auf null Euro / Dollar. Solche Rechnungen wecken i.d.R. das Misstrauen des Zolls und verursachen Rückfragen. Das Paket muss vom Empfänger ggf. beim örtlichen Zollamt abgeholt werden.
Wird die Ware nicht als DHL-Standardpaket befördert, sondern durch DHL Express, UPS oder Fedex, sind besondere Zollverfahren wie z.B. passive Veredelung anwendbar. Trotzdem bleibt die Abwicklung kompliziert und wir bei Paketda raten Privatkunden ab, dies auf eigene Faust in Angriff zu nehmen.
► Firmenkunden und Privatkunden können Unterstützung durch Zollagenturen erhalten. Diese Dienstleister unterstützten gegen Gebühr bei der Abwicklung von Zollformalitäten. Mehr Infos und Anbieter finden Sie mit einer Googlesuche nach Zollagentur.
Firmenkunden können sich auch bei ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer beraten lassen.