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Zollpflichtige Pakete aus dem Ausland an Packstationen sind verboten

DHL hat die AGB für registrierte Paketempfänger geändert, die z.B. Packstationen nutzen oder Direktlieferungen an Postfilialen. Die neuen AGB gibt es unter www.dhl.de (im unteren Seitenbereich "AGB DHL Versand- und Empfangsoptionen").

Für Nutzer der DHL-Packstation ist besonders Abschnitt 4, Punkt 2 der neuen AGB wichtig. Dort ist beschrieben, welche Sendungsarten nicht an Packstationen zugestellt werden können. Ausschnitt der AGB:

Ausschnitt aus den AGB: Verbot zollpflichtiger Pakete an Packstationen

Pakete mit folgenden Zusatzservices können nicht an DHL-Packstationen empfangen werden:

  • Transportversicherung 2.500 Euro
  • Transportversicherung 25.000 Euro
  • Eigenhändig
  • Sendungen aus dem Ausland, für die Zollgebühren zu entrichten sind
  • Sendungen für Selbstverzoller
  • Nachnahme-Sendungen
  • nachentgeltpflichtige Sendungen (unzureichend frankiert)

In Packstationen werden also keine Auslandspakete mehr eingelegt, für die Zollgebühren anfallen. Das betrifft Geschenkpakete von außerhalb der EU, die die Zollfreigrenze von 45 Euro überschreiten und Onlinebestellungen, die den Freibetrag von 5,23 Euro überschreiten.

Ausnahme: Nutzt der Verkäufer das sogenannte IOSS-Verfahren, überweist er die Einfuhrabgaben direkt ans Finanzamt und der Empfänger muss nichts bezahlen. Als Kunde erkennt man IOSS daran, dass während des Bezahlprozesses im ausländischen Onlineshop die deutsche Mehrwertsteuer in Höhe von 19% kassiert wird. IOSS-Sendungen können theoretisch an Packstationen geschickt werden.

Die Paketda-Redaktion rät trotzdem davon ab, Pakete aus dem Nicht-EU-Ausland (z.B. USA, China, Türkei) an Packstationen zu adressieren. Denn auch IOSS-Pakete und Pakete unterhalb der Zollfreigrenze können vom Zoll gestoppt werden. Zum Beispiel, wenn Zweifel am Warenwert bestehen, der Absender die Zollinhaltserklärung mangelhaft ausgefüllt hat, oder wenn unklar ist, ob die Ware den EU-Vorschriften entspricht.

Bei Unklarheiten werden Auslandssendungen beim örtlichen Zollamt in der Nähe des Empfängers hinterlegt. Der Empfänger muss die Sendung dort abholen und ggf. Belege vorlegen, um Produktart und Kaufpreis nachzuweisen.

Dem Zoll ist es nicht möglich, zu einer Packstations-Anschrift die "echte" Hausanschrift des Empfängers herauszufinden. Wird ein Paket mit Packstation-Anschrift beim Zollamt hinterlegt, kann der Empfänger darüber nicht benachrichtigt werden und es droht eine Retoure.

Ein weiteres Problem ist, dass sich der Empfänger gegenüber dem Zollamt nicht als berechtigte Person für die Packstation-Sendung ausweisen kann, weil auf der Sendung keine Hausanschrift steht sondern nur die Packstation und Postnummer. Der Zoll könnte zwar die DHL-Kundenkarte des Empfängers abgleichen - aber das wird nach unseren Erfahrungen nicht getan.

Um Einfuhrabgaben (Zoll) für Auslandspakete zu berechnen, empfehlen wir den Paketda-Zollrechner.


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