Einige DHL-Pakete werden vom Zoll mit einem rot-gelben Warnaufkleber versehen (vgl. Abbildung unten), der folgenden Text trägt:
Diese Sendung darf nur an ein Zollamt ausgehändigt werden. Nicht an den Empfänger zustellen! - Waren, die die Voraussetzungen der Artikel 9 und 10 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht erfüllen.
Der Warnaufkleber ist eine Information für den DHL-Zusteller und nicht für den Kunden. Übersieht ein Zusteller den Aufkleber, können solche Pakete versehentlich trotzdem an Kunden ausgeliefert werden.
Der Kunde braucht den Fehler, der in der Verantwortung von DHL liegt, nicht selber ausbügeln. Der Kunde muss die Ware nicht nachträglich zu einem Zollamt bringen. Der Paketda-Redaktion ist kein Fall bekannt, bei dem der Zoll einen Kunden wegen eines irrtümlich von DHL zugestellten Pakets nachträglich angemahnt hat. Sollten Sie andere Erfahrungen gemacht haben, freuen wir uns über einen kurze Nachricht an info [at] paketda.de.
Was bedeuten eigentlich Artikel 9 und 10 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft?
Artikel 9 und 10 EWG regeln den zollfreien Warenverkehr innerhalb der EU und den zoll-kontrollierten Warenverkehr mit Ländern außerhalb der EU. Kurz gesagt: Alle Waren aus Nicht-EU-Ländern unterliegen prinzipiell der Zollkontrolle und Einfuhrsteuern / Zoll.
Trifft ein Paket oder ein Päckchen aus einem Nicht-EU-Land in Deutschland ein, wird es zuerst im Internationalen Postzentrum (IPZ) Frankfurt bearbeitet. Es gibt auch andere IPZ in Deutschland, aber das in Frankfurt ist am größten. Dort pickt sich der Zoll einige Sendungen heraus, die genauer in Augenschein genommen werden.
Zur Zollkontrolle gehören beispielsweise das Röntgen von Sendungen, die Prüfung der Zollinhaltserklärung, der Warenart und des Warenwerts und der gesunde Menschenverstand, ob beispielsweise Beschaffenheit und Größe des Pakets zum deklarierten Inhalt passen.
Hat ein Zöllner im IPZ Verdachtsmomente gefunden, die eine genauere Kontrolle der Sendung erforderlich machen, klebt er den rot-gelben Artikel-9/10-Aufkleber aufs Paket. Damit weist er DHL an, dass die Sendung bei einem Zollamt in der Nähe des Empfängers hinterlegt werden soll (sog. Binnenzollamt). Der Empfänger erhält einen Abholbrief und muss die Sendung beim Zollamt abholen.
Beim Zollamt muss der Empfänger die Sendung öffnen. Daraufhin überprüft ein Zöllner die enthaltene Ware (zum Beispiel auf Einhaltung der Produktsicherheit, Kosmetikverordnung, Spielzeugrichtlinie, Plagiate etc.) und er überprüft auch den Kaufpreis anhand von Zahlungsbelegen.
Bestätigen sich die Verdachtsmomente des Zöllners im IPZ, so darf der Zöllner im Binnenzollamt die Ware nicht an den Kunden aushändigen. Es kann aber auch sein, dass alles in Ordnung ist und der Empfänger die Ware nach Zahlung von Einfuhrabgaben mitnehmen darf.
Videotipp: Rechtsanwalt Christian Solmecke erklärt hier bei Youtube, was bei Bestellungen gefälschter Markenprodukte droht.
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