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Deutsche Post: Waren sind in Auslandsbriefen verboten

Seit dem 1. Januar 2019 dürfen in Standardbriefen der Deutschen Post keine Waren mehr ins Ausland geschickt werden. In internationalen Briefen sind ausschließlich Dokumente erlaubt. Bücher sind auch verboten. Das Produkt "Büchersendung International" wurde eingestellt.

Privatkunden müssen für den internationalen Warenversand seit 2019 entweder ein DHL Päckchen oder DHL Paket nutzen. Deren Preise sind vielfach teurer als beim Groß- oder Maxibrief. Firmenkunden können die preiswertere Versandart "Warenpost" nutzen.

Das Warenverbot in Auslandsbriefen führte laut Deutscher Post zu einem "dramatischen Absatzverlust nach Verlagerung der warentragenden Produkte in die Warenpost und Päckchen". Dieser Effekt sei mittlerweile beendet und werde nicht weiter voranschreiten. Das teilte die Deutsche Post der Bundesnetzagentur mit.

Es wäre jedoch falsch, den Absatzverlust (Sendungsmengen-Rückgang) negativ für die Deutsche Post darzustellen. Zwar wurden weniger klassische Briefe ins Ausland verschickt, aber viele Kunden werden notgedrungen auf Päckchen oder Paket umgestiegen sein. Die Mehreinnahmen durch Päckchen und Pakete dürften den finanziellen Absatzverlust bei Briefen ausgeglichen haben.


Wie kann ich mit der Deutschen Post Waren in Auslandsbriefen verschicken?

► Als Privatkunde: Nutzen Sie das Päckchen XS International, das nur online auf der DHL-Website erhältlich ist.

► Als Geschäftskunde: Sie müssen jährlich mindestens 200 Sendungen verschicken, um die preiswerte Versandart Warenpost International zu nutzen. Registrierung hier auf dhl.de. Die Mindestmenge 200 darf auch mit innerdeutschen DHL-Sendungen erreicht werden.




Lagebericht 2020

Das Warenverbot in Auslandsbriefen besteht seit mittlerweile einem Jahr. Paketda fasst die Situation noch einmal zusammen.

Viele Kunden fragen sich, ob die Deutsche Post aufgrund neuer Vorschriften des Weltpostvereins Waren in Auslandsbriefen verbieten "musste". Oder ob die Neuregelungen des Weltpostvereins nur ein willkommener Anlass für die Deutsche Post waren, mehr Porto einzunehmen.

Zum 1.1.2020 wurde in den Niederlanden ebenfalls ein Warenverbot in Auslandsbriefen umgesetzt (Paketda berichtete). Das untermauert die Argumentation, dass der Weltpostverein eine Trennung von Waren und Dokumenten vorschreibt.

Anfang 2019 stand die Deutsche Post hingegen allein auf weiter Flur und hat das Warenverbot in Auslandsbriefen als einzige Postgesellschaft weltweit umgesetzt. Deshalb liegt die Vermutung nahe, dass der Weltpostverein nicht der Auslöser war. Sonst hätten zum 1.1.2019 ja alle Postgesellschaften weltweit Waren in Auslandsbriefen verbieten müssen.

Der Weltpostverein schreibt vor, dass internationale Warensendungen eine Sendungsnummer brauchen, weil mit der Sendungsnummer die digitale Zollinhaltserklärung verknüpft wird. Verpflichtend werden digitale Zolldaten jedoch erst ab 2021, vgl. communication-logistics.com.

Es hat den Anschein, dass die Deutsche Post überstürzt handelte und schon 2019 generell alle Auslandsbriefe mit Waren verboten hat, obwohl dazu (noch) keine Verpflichtung bestand. Nur noch Dokumente sind in Auslandsbriefen erlaubt, weil sie nicht zollpflichtig sind und folglich keine elektronischen Zolldaten notwendig sind.

Gegen diese Vermutung spricht allerdings, dass von der Deutschen Post auch Waren in innereuropäischen Briefen verboten wurden, obwohl diese nicht zollpflichtig sind. Rein spekulativ könnte es sein, dass das Warenverbot in EU-Briefen für die Deutsche Post ein willkommener Nebeneffekt war, um Kunden teurere Versandarten zu verkaufen.

Aus Verbrauchersicht ist zu bemängeln, dass Geschäftskunden weiterhin preiswerte Warensendungen ins Ausland verschicken können. Die Deutsche Post hat dafür die Versandart "Warenpost International" eingeführt und verlangt von Geschäftskunden die Eingabe digitaler Sendungsdaten. Warum wird diese Versandart nicht für Privatkunden freigegeben?

Das neu eingeführte "Päckchen XS International" ist keine gute Alternative für Privatkunden, weil es im Vergleich zu Warenpost International zu teuer ist. Beim Päckchen XS International sind Maximalgröße und -gewicht in einer einzigen Portostufe festgelegt. Bei "Warenpost International" gibt es hingegen 4 unterschiedliche Portostufen, so dass die Leistung gerechter bepreist wird. Beispiel: Ein 500 Gramm schweres Päckchen XS International in die USA kostet 8,89 Euro, mit Warenpost International hingegen nur 3,20 Euro.



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Deutsche Post schiebt Verantwortung auf Weltpostverein oder Zoll

Dass in privaten Auslandsbriefen keine Waren mehr verschickt werden dürfen, begründet die Deutsche Post manchmal mit Neuregelungen des Weltpostvereins, manchmal werden auch neue Vorschriften des Zolls genannt. Beides stimmt nur teilweise.

  • Es stimmt, dass sich die Postgesellschaften weltweit auf neue, einheitliche Regeln für den Warenversand in Briefen geeinigt haben. Zu diesen Regeln gehört jedoch kein generelles Warenverbot in Briefen.
  • Die neue Versandart "Warenpost International" umfasst bei Sendungen in Nicht-EU-Länder eine digitale Zollinhaltserklärung. Der Zoll kann Warensendungen dadurch leichter abfertigen. Der Zoll hat aber kein Verbot für Waren in Briefsendungen ausgesprochen.

Nachfolgend ein Ausschnitt der Seiten 5 und 6 des Postal Transport Guide des Weltpostvereins (hier als PDF). Dort wird der Unterschied zwischen kleinen "small packets" und großen "parcels" erklärt.

Ausriss aus den Richtlinien des Weltpostvereins
Die Definition des Weltpostvereins erlaubt ausdrücklich Sendungen bis 2kg, die Waren enthalten. Übersetzt heißt es im Text: "Der Unterschied zwischen einem small packet und einem parcel ist der Sendungsstrom, in dem die Sendung verarbeitet wird (Briefpost oder Paketpost) und die grundlegenden Eigenschaften der Versandart." Die beiden Versandarten unterscheiden sich im Tracking, in der Haftung und beim Zustellnachweis. In der Zollabfertigung unterscheiden sich die Sendungsarten nicht.

Außerdem schreiben die Regularien vor, dass Briefsendungen mit Waren seit dem 1.1.2018 einen Strichcode benötigen, der jedoch nicht zur Sendungsverfolgung dient. Warenpost-Sendungen erhalten Strichcodes, die mit "U" beginnen (z.B. UB123456789DE).

Im Mai 2019 berichtete die Badische Zeitung über das Warenverbot in Auslandsbriefen und dass die Deutsche Post dies mit einem Beschluss des Weltpostvereins begründet. Die Zeitung bat den Weltpostverein um eine Stellungnahme. Im Artikel heißt es:

Die Pressestelle des Weltpostvereins weiß auf Anfrage allerdings nichts von einem solchen Beschluss. Verlangt werde von Ländern wie Deutschland seit Januar 2018 eine Trennung der Briefe in drei verschiedene Formate. Die zwingende Trennung betreffe nicht den Inhalt, so die Auskunft.

Die Deutsche Post schiebt den Schwarzen Peter also irreführend auf den Weltpostverein oder auf den Zoll. Beide Institutionen haben keine Vorschriften erlassen, die ein striktes Warenverbot in (Auslands-) Briefen begründen.

Rückblick
Aufgrund im November 2017 aufkommender Gerüchte teilte die Deutsche Post damals mit, dass die Neuregelungen des Weltpostvereins lediglich die Beziehung der Postgesellschaften untereinander beinflussen und Kunden in keiner Weise betroffen seien. Quelle: www.pbs-business.de

Wie sich nun zeigt, hat die Deutsche Post in 2017 gelogen. Die damaligen Gerüchte über ein Warenverbot in Briefsendungen, die die Deutsche Post als "irreführende Berichterstattung" abtat, haben sich nun tatsächlich bewahrheitet.

Infografik zum Briefversand International Grafik Einzelansicht

Die Neuregelung des internationalen Warenversands betrifft alle gelegentlichen Versender; vor allem private eBay-Verkäufer und Großeltern, die ihre Enkel beschenken wollen. Auch Onlineshopper, die zum Beispiel ein Produkt an einen chinesischen Onlineshop retournieren wollen, werden sich den Umtausch aufgrund des verteuerten Portos künftig zweimal überlegen.

Beispiel: Im Jahr 2018 war es möglich, eine DVD per "Großbrief International" für 3,70 Euro ins Ausland zu schicken. Die Entfernung zum Zielland war egal. Seit 2019 sind Privatkunden gezwungen, die DVD als DHL Päckchen EU für 8,89 Euro Porto zu verschicken. In weiter entfernte Länder wie z.B. in die USA steigt das Porto sogar auf 15,89 Euro. Eine Kostenexplosion um 240% bzw. 429%.




Verstößt die Deutsche Post auch gegen eine EU-Verordnung?

Im März 2018 haben das Europäische Parlament und der Europäische Rat eine Verordnung zur Regulierung des grenzüberschreitenden Pakettransports gebilligt.

Die Verordnung soll Preisunterschiede beim internationalen Paketporto zwischen den EU-Mitgliedsstaaten aufdecken und idealerweise verhindern. Die EU bemängelt beispielhaft folgende Preisunterschiede (Quelle):

  • Das Porto für eine Sendung ins Ausland ist teilweise bis zu 5x teurer als eine vergleichbare Inlandssendung.
  • Das Porto für eine in Belgien abgeschickte Sendung nach Italien kostet mehr als doppelt so viel wie eine in den Niederlanden abgeschickte Sendung nach Italien.

Der vollständige Text der EU-Verordnung ist hier abrufbar: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32018R0644&from=EN

Gemäß der Punkt 15 der Begründung, die der Verordnung vorangestellt ist, umfasst die Verordnung ausdrücklich leichtgewichtige Sendungen bis 2kg, die im Briefnetz transportiert werden.

Artikel 6 der EU-Verordnung fordert nationale Regulierungsbehörden (in Deutschland die Bundesnetzagentur) auf, einmal jährlich die Portotabellen der sogenannten Universaldienstanbieter (in Deutschland die Deutsche Post) auszuwerten.

Die Bundesnetzagentur muss prüfen, ob das Auslandsporto der Deutschen Post unangemessen hoch ist. Als Maßstab gilt u.a. der Vergleich zwischen Sendungen im Inland und Ausland. Außerdem muss die Bundesnetzagentur das Porto "vergleichbarer Paketzustelldienste im Einlieferungsmitgliedstaat und im Bestimmungsmitgliedstaat" untersuchen und in unterschiedlichen Tarifklassen mit dem Porto der Deutschen Post vergleichen.

Dieser Portovergleich ist besonders interessant, weil in anderen EU-Mitgliedsstaaten seit dem 1. Januar 2019 weiterhin Waren in internationalen Briefsendungen verschickt werden dürfen (vgl. nächstes Kapitel). Und zwar zu einem ähnlich niedrigen Porto wie es bei der Deutschen Post bis 31.12.2018 möglich war.

Bis spätestens 23. September 2019 muss jedes EU-Land nationale Sanktionen festgelegt haben, die gegen Postgesellschaften verhängt werden können, die gegen die Verordnung verstoßen.

Dem Initiator der Warenpost-Petition bei Campact antwortete die Bundesnetzagentur recht lapidar: "Die Deutsche Post AG kann diese Änderungen ohne vorherige Genehmigung durch die Bundesnetzagentur vornehmen. Der Sachverhalt wird von der Bundesnetzagentur untersucht."

Die Paketda-Redaktion fragt bei der Bundesnetzagentur an, wie die Behörde das Warenverbot in Auslandsbriefen einschätzt (Brief hier als PDF). Ende Oktober 2019 antwortete die Behörde wie folgt:

Gemäß § 19 Postgesetz sind nur Entgelte für lizenzpflichtige Postdienstleistungen genehmigungspflichtig. Der lizenzierte Bereich umfasst gemäß §5 Postgesetz die Beförderung von Briefsendungen bis 1000 Gramm. Briefsendungen wiederum sind definiert als "adressierte schriftliche Mitteilungen". Bei Warensendungen handelt es sich aber nicht um adressierte schriftliche Mitteilungen. ... Das bedeutet, dass es sich bei Warensendungen nicht um Briefsendungen im postrechtlichen Sinne handelt. Diese Bewertung ändert sich nicht dadurch, dass Warensendungen möglicherweise gemeinsam mit "normalen" Briefsendungen befördert werden.


Welche Vorschriften gelten in anderen Ländern?

Die Deutsche Post beruft sich auf neue Bestimmungen des Weltpostvereins, wonach Waren in Briefsendungen nicht mehr erlaubt seien. Würde das zutreffen, müsste es in anderen Ländern seit 1.1.2019 ebenfalls ein Verbot von Waren in Auslandsbriefen geben. Es folgt ein Überblick:

  • Österreich - Zitat: "Zollpflichtige Gegenstände [sind] zulässig in allen Briefsendungen".
  • Spanien - Zitat: Las cartas destinadas al extranjero que incluyan un contenido comercial llevarán adherida la etiqueta CN22 a efectos aduaneros. - Übersetzung: "Ausländische Briefe, die kommerzielle Inhalte enthalten, sind für Zollzwecke mit CN22 zu kennzeichnen."
  • Schweiz - Warenversand in Auslandsbriefen ist erlaubt lt. Kundenservice der Schweizerischen Post
  • Polen - Zitat aus dem Bereich Auslandspost: Korespondencja, druki, dokumenty, czasopisma, ksiazki lub drobne rzeczy dopuszczone do przewozu pocztowego. - Übersetzung: "Korrespondenz, Drucksachen, Dokumente, Zeitschriften, Bücher oder Kleinteile sind für den Postverkehr zugelassen." - Für Briefe bis 2kg und max. 50 Zloty Wert (ca. 12 Euro) gibt es außerdem die Versandart GLOBAL Expres.
  • Portugal - Die portugiesische Post verkauft für den internationalen Versand vorfrankierte Polsterumschläge in drei Größen (Saquetas Almofadadas). Die Umschläge haben eine Zollinhaltserklärung, so dass Waren offensichtlich verschickt werden dürfen. Quelle
  • Großbritannien - Mit der internationalen Versandart Large Letter können Briefumschläge bis 2,5cm Höhe und 750 Gramm Gewicht verschickt werden. Bei einem Gewicht bis 2kg handelt es sich um ein Small Parcel. Als zulässige Inhalte werden ausdrücklich Waren genannt, z.B. "CD or DVD in case, some large greetings cards with badges, clothing, board games". Quelle: Onlinefrankierung - Falls nur Drucksachen in einem Small Parcel verschickt werden (Printed Papers only), gilt ein reduziertes Porto.
  • Italien - Zitat: Postamail Internazionale è il servizio universale di posta ordinaria per inviare all'estero lettere, comunicazioni, documenti e piccoli oggetti fino a 2 Kg di peso. - Übersetzung: "Postamail Internazionale ist der Universaldienst für die normale Post zum Versand von Briefen, Mitteilungen, Dokumenten und kleinen Gegenständen ins Ausland bis zu einem Gewicht von 2 kg."

Waren sind in internationalen Briefen ab 1.1.2019 verboten


Wie definiert die Deutsche Post den Begriff "Dokumente"?

In den AGB Brief International (hier als PDF) findet sich unter Punkt 2.2 folgende Formulierung: "Von der Beförderung sind ausgeschlossen: Briefsendungen International, die Güter, d.h. bewegliche Sachen (Waren), enthalten. Unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen (Ausschlüsse) sind lediglich schriftliche, gezeichnete, gedruckte oder digitale Mitteilungen und Informationen (Dokumente) erlaubt."

Als Kunde könnte man annehmen, dass auch Bücher gedruckte Informationen seien und demzufolge in Auslandsbriefen erlaubt sein müssten. Das trifft leider nicht zu. Die Deutsche Post stuft Bücher nicht als Dokumente sondern als Waren ein. Das geht aus den FAQ bei deutschepost.de hervor.

Auf einer anderen Website der Post heißt es, dass "Broschüren, Kataloge und Flyer" als Dokumente zulässig sind.

Im Juni 2019 hat die Paketda-Redaktion getestet, welche Dokumentenarten in Auslandsbriefen erlaubt sind. Fazit: Dickere Auslandsbriefe sollte man am besten in einen Postkasten einwerfen und nicht via Filiale verschicken. Dann ist das Risiko gering, dass die Sendung von der Post abgelehnt wird.




Warenpost für Firmenkunden

Firmenkunden, die regelmäßig Waren ins Ausland schicken, trifft der Portohammer nicht. Die Deutsche Post bietet ihnen die Versandart "Warenpost International" mit Preisen ab 3,20 Euro an. Privatkunden können Warenpost International nicht nutzen, weil die Deutsche Post eine Mindestmenge von 5 Sendungen pro Quartal verlangt, eine vorherige Onlineregistrierung sowie die Bereitstellung elektronischer Sendungsdaten durch den Absender.

Die neuen Vorschriften für den internationalen Warenversands beschlossen die Mitglieder des Weltpostvereins, dem auch die Deutsche Post angehört, im Jahr 2016. Die Umsetzung erfolgt seitdem in mehreren Schritten (vgl. Website des Weltpostvereins). Bis Ende 2018 trennte die Deutsche Post intern Dokumenten- von Warensendungen. Ab 2019 entfällt diese Dienstleistung durch einen harten Schnitt. Privatkunden dürfen in internationalen Briefen nur noch Dokumente verschicken. Waren müssen per Päckchen oder Paket verschickt werden.

Briefumschläge, die Waren enthalten, können in automatischen Sortieranlagen nicht bearbeitet werden. Die Sortierung von Hand verursacht einen höheren Aufwand, der im bislang günstigen Briefporto unzureichend berücksichtigt ist. Indem Waren aus Briefumschlägen verbannt werden, wollen die weltweiten Postgesellschaften insbesondere die Flut kleinformatiger Warensendungen asiatischer Onlineshops effizienter bearbeiten und angemessen vergütet bekommen.

Elektronische Sendungsdaten, die Firmenkunden übermitteln müssen, sollen zudem die Verzollung von Auslandssendungen verbessern. Zöllner können verdächtige Umschläge durch Datenauswertung im Voraus identifizieren und dadurch falsch oder zu niedrig deklarierte Sendungen herausfinden. Bislang sind Zöllner vor allem auf Zufallsfunde durch Stichprobenkontrollen angewiesen.


Die Paketda-Redaktion rät

Der Wegfall des preiswerten Warenversands per Brief trifft Privatkunden hart. Aufgrund der Portoexplosion verlieren Angebote privater, deutscher eBay-Verkäufer bei ausländischen Käufern an Attraktivität.

Ein Preisvergleich ist ab dem 1. Januar 2019 mehr denn je notwendig. Privatkunden sollten nicht blindlings zu den Versandarten DHL Päckchen und DHL Paket greifen sondern die Angebote von Hermes, DPD, GLS und UPS berücksichtigen. Einen internationalen Porto-Vergleichsrechner finden Verbraucher bei Paketda.


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