Sind Sie Empfänger und befürchten, dass Ihr Paket verloren gegangen ist? Informieren Sie in diesem Fall bitte den Absender des Pakets.
Als Absender eines Pakets nutzen Sie bitte das GLS-Kontaktformular, um zunächst den Paketstatus zu klären und den Verbleib der Sendung zu ermitteln.
Gelingt es GLS nicht, Ihr Paket zu finden, erhalten Sie vom Kundenservice eine entsprechende Information und werden gebeten, einen Wertnachweis einzureichen. Dies ist in der Regel eine Kauf- oder Verkaufsrechnung über den Paketinhalt.
Falls GLS Sie auffordert, ein spezielles Formular zur Verlustmeldung auszufüllen, listen Sie bei den im Paket enthaltenen Gegenständen auch das bezahlte Porto auf. Mehr dazu hier.
Lassen Sie sich vom GLS-Kundenservice nicht zu lange vertrösten. Gemäß § 424 HGB gilt ein Paket als verloren, wenn es innerhalb Deutschlands nach zwanzig Tagen bzw. international nach dreißig Tagen nicht zugestellt wurde.
Laut § 421 HGB "kann der Empfänger die Ansprüche aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen; der Absender bleibt zur Geltendmachung dieser Ansprüche befugt."
Frachtführer ist GLS. Das Gesetz besagt also, dass nicht nur der Absender, sondern wahlweise auch der Empfänger Schadenersatz fordern kann.
Die Höchststumme für Schadenersatz beträgt 750 Euro. Allerdings wird in den GLS-AGB unter Punkt 4.1 eingeschränkt, dass "sonstige wertvolle Güter (z. B. Uhren) im Wert von über € 500,- pro Paket" gar nicht verschickt werden dürfen. Die Paketda-Redaktion empfiehlt deshalb, mit GLS nur Waren bis 500 Euro zu versenden und nicht bis 750 Euro.
Die Höhe des Schadenersatzes richtet sich entweder nach dem Einkaufspreis, nach dem Zeitwert oder nach dem Versteigerungspreis. Zeitwert bezeichnet den Einkaufspreis abzüglich eines Wertverlusts für die Nutzung. Wurde eine Ware aus einer eBay-Auktion verschickt, kann der Versteigerungspreis als Schadenersatz herangezogen werden. GLS schreibt in den AGB, "je nachdem, welcher Betrag im Einzelfall der niedrigste ist", werde als Schadenersatz angesetzt.
Vorgenannte Klausel kann für Kunden nachteilig sein. Beispiel: Vor Jahren haben Sie Porzellangeschirr für 100 Euro gekauft. Inzwischen wird es bei eBay für 300 Euro gehandelt. GLS würde im Schadenfall nur 100 Euro erstatten und keine 300 Euro, weil der damalige Einkaufspreis (100 Euro) niedriger ist als der Versteigerungspreis (300 Euro).
Aufgrund eines eigenen Erlebnisses warnt die Paketda-Redaktion vor folgender Falle: Vergessen Sie nicht, für verlorene Pakete auch das Porto zurückzufordern.
Damit Kunden Schadenersatz geltend machen können, stellt GLS eine sogenannte "Anspruchsrechnung" als Blankovordruck zur Verfügung (siehe unten). In dem Formular gibt es jedoch keine Zeile, um das Paketporto einzutragen. Man kann diese Forderung also leicht übersehen!
Lösung: Tragen Sie das Porto in die Tabelle ein, in der Sie auch den Paketinhalt auflisten. Das Feld Artikelnummer kann leer bleiben; am wichtigsten ist das Feld "Bezeichnung". Dort müssen die im Paket enthaltenen Produkte aufgelistet werden und das GLS-Paketporto mit entsprechender Wertangabe.
Die Tabelle umfasst nur zwei Zeilen. Genügt Ihnen das nicht, so schreiben Sie in die Tabelle einfach "siehe Folgeseite". Erstellen Sie dann auf einem separaten Blatt Papier eine eigene Tabelle und summieren am Ende alle Einzelwerte.
Blankoformular GLS-Anspruchsrechnung (anklicken für PDF)
Es gibt einen Haftungsunterschied zwischen Paketmarken, die direkt auf der GLS-Website (gls-pakete.de) gekauft wurden, und GLS-Paketmarken von Drittanbietern.
Drittanbieter sind Versandportale wie beispielsweise Packlink, Jumingo oder Sendiroo. Diese Portale bieten günstiges Porto an, allerdings verzichten Kunden dabei oft auf den Versicherungsschutz. In der Regel muss der Versicherungsschutz beim Kauf des Paketscheins hinzugebucht werden, und aufgrund der Zusatzkosten verzichten viele Kunden darauf.
Geht ein GLS-Paket verloren, das über Packlink, Jumingo oder ähnliche Anbieter gebucht wurde, muss sich der Kunde an den jeweiligen Drittanbieter wenden. In diesem Fall gelten für den Kunden nicht die Haftungsregeln von GLS, sondern die des Drittanbieters. Wurde bei Packlink, Jumingo oder ähnlichen Anbietern ein GLS-Paket ohne Versicherungsschutz gebucht und geht dieses verloren, erhält der Kunde keinen Schadenersatz.
Viele Kunden, nicht nur von GLS, erhalten weniger Schadenersatz als gewünscht. Paketdienste argumentieren oft damit, dass für den Inhalt des Pakets keine geeigneten Wertnachweise vorliegen, oder dass die Gebrauchtware nur noch einen geringen Zeitwert hat. Trifft diese Situation auf Sie zu, können Sie evtl. ein Schlichtungsverfahren bei der Bundesnetzagentur beantragen. Infos zu dieser und weiteren Möglichkeiten finden Sie hier: paketda.de/recht/.