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IOSS-Doppelbesteuerung vermeiden als Selbstverzoller

Inhaltsverzeichnis

  1. Problem: Doppelbesteuerung trotz IOSS
  2. Lösung: Registrierung als Selbstverzoller
  3. Vorgehen bei der Selbstverzollung
  4. Probleme mit fehlenden Steuerrechnungen
  5. Steuerrechnungen bei Onlinemarktplätzen herunterladen

Bei Bestellungen aus Ländern außerhalb der EU kommt es oft vor, dass die deutsche Mehrwertsteuer (VAT Germany) in Höhe von 19% bereits direkt beim Kauf vom Händler oder vom Onlinemarktplatz (z. B. eBay) berechnet und eingezogen wird.

Bei einem Warenwert bis 150 Euro (ohne Versandkosten) wird in der Regel das sogenannte IOSS-Verfahren (Import One Stop Shop) angewendet. Die Mehrwertsteuer wird dabei bereits beim Kauf bezahlt und anschließend vom Händler oder Marktplatz über das IOSS-System an die EU abgeführt. Für Empfänger in Deutschland bedeutet das normalerweise, dass bei der Einfuhr keine Einfuhrumsatzsteuer mehr erhoben wird.

Problem: Doppelbesteuerung trotz IOSS

In der Praxis kommt es jedoch immer wieder vor, dass Empfänger die Einfuhrumsatzsteuer trotzdem erneut bezahlen sollen. Die Deutsche Post oder DHL fordert dann zusätzlich zur Steuer auch eine Auslagepauschale von 7,50 Euro.

Die Ursache liegt meist in einer fehlerhaften Deklaration der Sendung als IOSS-Sendung. Häufig wird die IOSS-Steuernummer vom Händler nicht korrekt elektronisch an die Post im Absenderland übermittelt. Ohne diese Information erkennt das deutsche Zollsystem nicht, dass die Mehrwertsteuer bereits bezahlt wurde.

Solche Fehler passieren besonders häufig bei privaten Verkäufern auf Online-Marktplätzen. In einigen Ländern ist es Privatpersonen sogar gar nicht möglich, die IOSS-Steuernummer elektronisch an die Post zu übermitteln, weil die entsprechende Funktion dort nicht angeboten wird.

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Lösung: Registrierung als Selbstverzoller

Eine Möglichkeit, eine solche Doppelbesteuerung zu vermeiden, ist die Registrierung als Selbstverzoller bei der Deutschen Post.

Dabei werden Postsendungen aus dem Ausland nicht mehr automatisch von der Deutschen Post verzollt, sondern direkt beim zuständigen Zollamt hinterlegt. Der Empfänger übernimmt die Verzollung selbst und kann dort nachweisen, dass die Mehrwertsteuer bereits im Ausland bezahlt wurde.

Diese Regelung gilt für klassische Postsendungen, also etwa:

  • Warenpost International
  • Päckchen und Pakete aus dem Ausland
  • DHL Standardpakete
  • EMS-Sendungen

Nicht betroffen sind dagegen Express- und Kuriersendungen von Unternehmen wie UPS, DPD, GLS, FedEx, TNT, DHL Express, Aramex oder Nova Post.

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Vorgehen bei der Selbstverzollung

Wer sich als Selbstverzoller registriert, sollte folgende Punkte beachten:

  1. Sie benötigen einen Drucker, um Rechnungen und Zahlungsnachweise auszudrucken. Bei Sendungen über 150 Euro Warenwert ist zusätzlich ein Computer mit Internetzugang erforderlich, um eine elektronische Zollanmeldung vorzunehmen.
  2. Prüfen Sie zunächst, ob das für Sie zuständige Zollamt für Postverzollung gut erreichbar ist.
  3. Registrieren Sie sich im Deutsche-Post-Shop als Selbstverzoller. Ratgeber zur Registrierung als Selbstverzoller
  4. Weitere Hinweise zur Abholung von Paketen beim Zoll finden Sie hier: Ratgeber für Paketabholung beim Zollamt
  5. Alle Postsendungen aus dem Ausland, auf die Einfuhrabgaben anfallen könnten, werden anschließend im Zollamt hinterlegt. Eine Zustellung an die Hausadresse erfolgt in diesen Fällen nicht mehr.
  6. Bei Sendungen mit Warenwert über 150 Euro muss zusätzlich eine elektronische Zollanmeldung abgegeben werden. Hinweise zur Zollanmeldung bei Sendungen über 150 Euro
  7. Im Zollamt müssen Sie eine Rechnung vorlegen, aus der hervorgeht, dass die deutsche Mehrwertsteuer bereits bezahlt wurde. Wichtig ist, dass auf der Rechnung auch die IOSS-Steuernummer des Händlers oder Marktplatzes angegeben ist.
  8. Zusätzlich sollten Sie einen Zahlungsnachweis vorlegen, zum Beispiel einen Ausdruck der PayPal-Transaktion oder einen Kreditkartenbeleg.
  9. Wenn diese Nachweise vorliegen, wird keine Einfuhrumsatzsteuer mehr erhoben und die Sendung kann ohne weitere Zahlung abgeholt werden.
  10. Die Auslagepauschale der Deutschen Post in Höhe von 7,50 Euro fällt bei Selbstverzollern grundsätzlich nicht an.

Sendungen, die vom Absender korrekt als IOSS-Sendung deklariert wurden, werden weiterhin direkt an die Hausadresse zugestellt. Nur Sendungen mit tatsächlichen oder vermeintlichen Einfuhrabgaben werden beim Zollamt hinterlegt.

Wichtig: Eine Registrierung als Selbstverzoller ist nur für klassische Postsendungen möglich. Kuriersendungen von UPS, DPD, GLS, FedEx, TNT, DHL Express, Aramex oder Nova Post sind davon nicht betroffen. EMS-Sendungen gelten hingegen als Postsendungen, auch wenn sie in Deutschland häufig durch DHL Express zugestellt werden.

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Probleme mit fehlenden Steuerrechnungen

In der Praxis kann es Schwierigkeiten geben, wenn Händler oder Onlinemarktplätze keine korrekte Steuerrechnung mit ausgewiesener deutscher Mehrwertsteuer und IOSS-Nummer bereitstellen.

Falls auf der Rechnung zwar die deutsche Mehrwertsteuer ausgewiesen ist, die IOSS-Nummer jedoch fehlt, kann diese beim Händler oder Marktplatz nachträglich angefordert werden. Das Zollamt akzeptiert in der Regel auch eine Kombination aus Rechnung und schriftlicher Bestätigung des Händlers, dass die Mehrwertsteuer bereits über das IOSS-Verfahren abgeführt wurde.

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Steuerrechnungen bei Onlinemarktplätzen herunterladen

Bei vielen Plattformen lässt sich die benötigte Steuerrechnung direkt herunterladen:

  • eBay: In der Kaufübersicht beim jeweiligen Artikel „Weitere Aktionen → Rechnung ansehen“ auswählen und anschließend die Rechnung über das Drucksymbol herunterladen.
  • Discogs: Unter „Purchases“ die Bestellung öffnen und anschließend „Print“ bzw. „Drucken“ auswählen.
  • Auf vielen anderen Marktplätzen funktioniert das Vorgehen ähnlich.

Allerdings gibt es auch Plattformen, die zwar am IOSS-Verfahren teilnehmen, jedoch keine herunterladbaren Steuerrechnungen bereitstellen. In solchen Fällen muss die Rechnung beim Händler angefordert werden.

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