Haben Sie ein Paket bekommen, das Sie nicht bestellt haben oder das für eine andere Person bestimmt ist? Dann kommt es darauf an, welcher Name und welche Anschrift auf dem Paket stehen. In diesem Ratgeber erklären wir, wie Sie sich in den verschiedenen Fällen verhalten sollten.
Prüfen Sie zuerst den Paketaufkleber:
Ein Paket, das an eine andere Person adressiert ist, dürfen Sie nicht behalten, benutzen oder entsorgen. Öffnen Sie es ebenfalls nicht.
Wurde das Paket Ihnen als Nachbarschaftssendung persönlich übergeben und haben Sie es angenommen, bewahren Sie es sorgfältig auf. Stellen Sie es nicht unbeaufsichtigt vor die Wohnungstür des Empfängers. Geht das Paket verloren oder wird es beschädigt, könnten Sie unter Umständen dafür haften.
Kennen Sie den auf dem Paket genannten Empfänger persönlich, können Sie ihm das ungeöffnete Paket übergeben. Ist Ihnen die Person unbekannt oder stimmt die Anschrift nicht, informieren Sie den Paketdienst und bitten um Abholung bzw. Korrektur der Zustellung.
Wurde das fremde Paket ohne Ihre Zustimmung vor Ihrer Tür oder auf Ihrem Grundstück abgestellt, sollten Sie es nach Möglichkeit an einen sicheren Ort bringen und den Paketdienst informieren. Ist das Paket zu schwer oder besteht eine Gefahr, es zu bewegen, dokumentieren Sie den Ablageort mit Fotos und melden den Vorfall unverzüglich.
Für tatsächlich unbestellte Ware müssen Sie grundsätzlich nichts bezahlen. Sie sind normalerweise auch nicht verpflichtet, das Paket zurückzuschicken.
Bevor Sie die Ware behalten, benutzen oder entsorgen, sollten Sie jedoch prüfen, ob wirklich eine absichtlich zugesandte unbestellte Ware vorliegt. Denkbar sind beispielsweise:
Suchen Sie nach einem Lieferschein, einer Bestellnummer oder einem erkennbaren Absender. Prüfen Sie außerdem Ihre Kundenkonten und Zahlungsvorgänge. Öffnen Sie keine Links aus verdächtigen E-Mails oder SMS, sondern rufen Sie die Internetseite des Händlers direkt auf.
Ist ein seriöser Händler erkennbar, können Sie ihm mitteilen, dass Sie nichts bestellt haben. Verlangen Sie bei einer gewünschten Rückgabe eine kostenlose Abholung oder ein vorab bezahltes Retourenlabel. Gehen Sie für Verpackung oder Rückversand nicht in Vorkasse.
Hat ein Unternehmen Ihnen bewusst Ware geschickt, obwohl Sie nichts bestellt haben, dürfen Sie die Ware grundsätzlich behalten, benutzen oder entsorgen. Durch die bloße Zusendung entsteht keine Zahlungspflicht.
Das gilt jedoch nicht ohne Weiteres, wenn erkennbar ein Versehen vorliegt. Haben Sie beispielsweise einen Artikel bestellt und erhalten ihn versehentlich zweimal, kann der Händler die zusätzliche Ware zurückverlangen. Auch ein Paket, das erkennbar für eine andere Person bestimmt ist, darf nicht entsorgt werden.
Bei wertvollen Waren oder ungeklärten Umständen ist es deshalb ratsam, das Paket zunächst nicht zu verbrauchen oder zu entsorgen, sondern den Sachverhalt zu dokumentieren und den Absender schriftlich zu informieren.
Ist das Paket an eine andere Person oder an eine andere Anschrift adressiert, informieren Sie zunächst den Paketdienst. Bitten Sie darum, die Sendung abzuholen oder eine andere konkrete Rückgabemöglichkeit zu nennen.
Reagiert der Paketdienst nicht, können Sie zusätzlich den Absender informieren. Der Absender ist Vertragspartner des Paketdienstes und kann dort eine Reklamation veranlassen.
Ist das Paket an Sie adressiert, sollten Sie bei einem erkennbaren seriösen Händler nachfragen, unter welchen Daten und über welches Kundenkonto die Bestellung aufgegeben wurde. Teilen Sie dabei eindeutig mit, dass Sie keinen Vertrag geschlossen haben und keine Zahlungspflicht anerkennen.
Erhalten Sie eine Rechnung, Mahnung oder Inkassoforderung, obwohl Sie nichts bestellt haben, widersprechen Sie der Forderung unverzüglich schriftlich. Ignorieren Sie insbesondere keinen gerichtlichen Mahnbescheid. Gegen einen gerichtlichen Mahnbescheid muss in der Regel innerhalb von zwei Wochen Widerspruch eingelegt werden.
Besteht der Verdacht, dass jemand Ihre persönlichen Daten missbraucht hat, ändern Sie die Passwörter betroffener Kunden- und E-Mail-Konten. Prüfen Sie außerdem Ihre Konto- und Kreditkartenumsätze. Eine Strafanzeige bei der Polizei kann ebenfalls sinnvoll sein.
Tipp: Kontakt schriftlich dokumentieren
Informieren Sie Händler und Paketdienst nach Möglichkeit schriftlich, beispielsweise per E-Mail oder Kontaktformular. Bewahren Sie Nachrichten, Vorgangsnummern und Screenshots auf. Fotografieren Sie außerdem den Paketaufkleber und den Zustand des ungeöffneten Pakets.
Formulieren Sie keine Erklärung, die als Anerkennung einer Bestellung oder Forderung missverstanden werden könnte. Schreiben Sie stattdessen eindeutig, dass Sie die Ware nicht bestellt haben und einer etwaigen Forderung widersprechen.
Eine allgemein gültige Frist von beispielsweise zwei oder drei Wochen gibt es nicht. Sie sollten Paketdienst und Absender zeitnah informieren und ihnen eine angemessene Möglichkeit zur Abholung geben.
Setzen Sie bei ausbleibender Reaktion schriftlich eine angemessene Frist und kündigen Sie an, dass Sie danach erneut eine konkrete Lösung verlangen. Entsorgen oder verwerten Sie ein fremdes Paket nicht eigenmächtig, es sei denn, von dem Paket geht eine Gefahr oder Belästigung aus (z.B. durch verdorbene Lebensmittel). Bei dauerhaft ausbleibender Reaktion und können Sie sich an das örtliche Fundbüro wenden und das Paket dort abgeben.
Bei einer bekannten Betrugsmasche bestellen Kriminelle hochwertige Ware unter dem Namen und der Anschrift einer unbeteiligten Person. Anschließend versuchen sie, das zugestellte Paket selbst abzufangen oder wieder abzuholen.
Die Masche kann beispielsweise so ablaufen:
Händigen Sie ein unerwartetes Paket deshalb nicht an unbekannte Personen aus. Rufen Sie den Paketdienst ausschließlich über eine selbst recherchierte offizielle Telefonnummer an. Verwenden Sie keine Telefonnummer, die Ihnen der angebliche Abholer nennt.
Kommt ein echter Paketdienst zur Abholung, sollte ein nachvollziehbarer Abholauftrag vorhanden sein. Lassen Sie sich die Übergabe nach Möglichkeit schriftlich oder digital bestätigen.
Auch ein Ausweis ist kein vollständiger Schutz vor Betrug. Bei einem an einen Nachbarn adressierten Paket ist die direkte Übergabe nur empfehlenswert, wenn Sie die betreffende Person kennen und der Name eindeutig übereinstimmt. Anderenfalls geben Sie das Paket an den Paketdienst zurück.
Bei unbestellten Nachnahmesendungen gilt besondere Vorsicht: Bezahlen Sie keine Sendung, wenn Sie die Bestellung nicht zweifelsfrei zuordnen können. Weitere Informationen finden Sie in diesem Artikel.
Unbestellte Pakete können Teil einer sogenannten Brushing-Masche sein. Dabei legen Händler oder beauftragte Personen Kundenkonten mit real existierenden Namen und Anschriften an. Anschließend bestellen sie eigene, häufig geringwertige Produkte und versenden diese an die verwendeten Anschriften.
Ziel ist nicht unbedingt, vom Empfänger Geld zu verlangen. Stattdessen sollen künstliche Bestellungen die Verkaufszahlen eines Produkts erhöhen. Teilweise werden anschließend Bewertungen über die dafür angelegten Kundenkonten veröffentlicht.
Ist das Paket an Sie adressiert und lässt sich keine echte Bestellung feststellen, melden Sie die Sendung der jeweiligen Verkaufsplattform. Prüfen Sie außerdem, ob unter Ihrer E-Mail-Adresse oder Ihren persönlichen Daten ein unbekanntes Kundenkonto angelegt oder ein vorhandenes Konto übernommen wurde.
Für eine echte, bewusst veranlasste unbestellte Warenlieferung müssen Sie grundsätzlich nichts bezahlen und die Ware nicht zurückschicken. Bestehen jedoch Anzeichen für einen Versandfehler oder einen Identitätsmissbrauch, sollten Sie die Ware zunächst aufbewahren und den Sachverhalt mit dem Händler bzw. der Verkaufsplattform klären.