Sendungsverfolgung Menü

GLS muss AGB ändern nach BGH-Urteil


Die Verbraucherzentrale NRW hat gegen mehrere Klauseln in den Privatkunden-AGB des Paketdienstes GLS geklagt. Im Verfahren urteilte der Bundesgerichtshof wie folgt:

  • Paketdienste müssen Empfänger über die erfolgte Paketabstellung informieren, um sie "in die Lage zu versetzen, die Sendung bald an sich zu nehmen".
  • Beförderungsausschlüsse müssen für Kunden verständlich sein. Dass "unzureichend verpackte Güter" und "Geld und geldwerte Dokumente" nicht befördert werden, sind zulässige AGB-Klauseln.
  • Die Formulierung, dass "verderbliche und temperaturempfindliche Güter" vom Transport ausgeschlossen sind, ist laut BGH "nicht klar und verständlich" und deshalb unwirksam.
  • Besteht der Verdacht auf verbotene Waren in einem Paket, darf der Paketdienst den Karton nur öffnen, wenn dies für einen geordneten Betriebsablauf oder für den Schutz anderer Rechtsgüter (z.B. Mitarbeiter im Paketzentrum oder Pakete anderer Kunden) erforderlich ist.
  • Verschickt ein Privatkunde etwas Verbotenes in einem Paket, darf er nicht pauschal alle daraus folgenden Kosten tragen müssen. Die Kosten müssen verschuldensabhängig berechnet werden.
  • Paketdienste dürfen gegenüber Privatkunden die Haftung "für vorsätzlich oder leichtfertig verursachte Folgeschäden und Folgekosten bei Verlust oder Beschädigung eines Pakets" nicht ausschließen.

Zu Gunsten von GLS entschied der BGH, dass Paketdienste nicht verpflichtet sind, nach dem Abschicken eines Pakets noch Weisungen vom Kunden anzunehmen (z.B. das Paket zu retournieren oder umzuleiten). Das gilt für Paketdienste, die "im Massengeschäft bei kurzer Beförderungsdauer zu niedrigen Preisen für jedermann" tätig sind.

Focus.de schrieb, dass sich die Klage gegen DHL richtete. Das stimmt aber nicht. Im Originalurteil des BGH (hier als PDF) wird der betroffene Paketdienst mit "G" abgekürzt und die streitgegenständlichen AGB-Klauseln gehören eindeutig zu GLS.

Nichtsdestotrotz kann das Urteil Auswirkungen auf DHL und alle anderen Paketdienste haben. Im Paketda-Forum beschweren sich ständig Paketempfänger, die über angeblich abgestellte Pakete nicht informiert wurden. Gehen abgestellte Pakete verloren, sind Paketdienste in Zukunft vielleicht haftbar, wenn sie keine Benachrichtigung des Empfängers nachweisen können.

Die in 2021 bei DHL eingeführte Neuregelung, dass Zusteller bei abgestellten Paketen nicht klingeln müssen, dürfte vom BGH-Urteil unbeeinflusst bleiben (Paketda berichtete). DHL informiert Empfänger eigenen Angaben zufolge per Karte oder E-Mail über abgestellte Pakete, auch wenn nicht geklingelt wurde.


  Zuletzt aktualisiert am   |   Autor:
Anzeige

Paketda-News kostenlos abonnieren bei Whatsapp, Telegram oder Instagram.