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Einschreiben kommt zu spät an: Kunde verklagt Deutsche Post erfolgreich

Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post
Kommt ein Brief oder Paket auch nach Tagen nicht beim Empfänger an, macht man sich als Kunde so seine Gedanken: Ist die Lieferadresse richtig geschrieben? Ist die Sendung verloren gegangen? Wieso lässt mich der Kundenservice abblitzen? In der Tat können sich die Post- und Paketdienste bei Verspätungen auf ihre AGB berufen, wonach für Standard-Versandarten keine bestimmte Lieferzeit versprochen wird. Dadurch hat man als Kunde kein Druckmittel in der Hand und fühlt sich machtlos. Besonders ärgerlich wird es, wenn nach 2 Wochen Wartezeit ein Totalverlust naheliegt aber der Kundenservice den Verlust nicht eingesteht sondern den Kunden weiterhin vertröstet.

Transport-online.de berichtet nun von einem überraschenden Urteil des Amtsgerichts Bonn, das es hier im Originaltext gibt. Ein Kunde verklagte die Deutsche Post auf Schadenersatz, weil ihm ein Einschreiben zu spät zugestellt wurde. Grund war die Fehlleitung des in Berlin abgeschickten Einschreibens über die Schweiz zum Zielort Lichtenstein in Baden-Württemberg. Das Einschreiben war ganze 3 Wochen unterwegs. Weil Einschreiben keine garantierte Lieferzeit haben, ist es nachvollziehbar, dass die Post in diesem Fall freiwillig keinen Schadenersatz bezahlen wollte. Dass der Kunde trotzdem Schadenersatz erhielt (wenngleich nur 25 Euro), ist umso bemerkenswerter.

Der Fall in Kürze:

  • Das Einschreiben verschickte die Botschaft von Myanmar in Berlin an den Empfänger in 72805 Lichtenstein (nicht Liechtenstein, wie transport-online.de schreibt).
    • Obwohl der Kunde nicht Absender des Einschreibens war - also nicht Vertragspartner der Post - war seine Klage erfolgreich.
  • In dem Einschreiben befand sich der Reisepass des Kunden mit einem Visum für Myanmar.
    • Die Deutsche Post bestritt, dass sich ein Reisepass in dem Einschreiben befand. Das Gericht glaubte aber dem Kunden.
  • Laut Urteil war der fehlerhafte Versand des Einschreibens in die Schweiz ein "Augenblicksversagen" der Mitarbeiter der Deutschen Post.
  • Zur vertraglichen Pflicht der Deutschen Post gehöre laut Gericht eine Beförderung auf dem "zumutbaren schnellsten und kürzesten Wege". Weil das nicht geschah, sei ein Schadensersatzanspruch gemäß Post-AGB gegeben (maximal 25 Euro).
  • Weil der Kunde der Deutschen Post kein leichtfertiges Handeln nachweisen konnte, war Paragraf 435 HGB nicht anwendbar. Die Deutsche Post wäre anderenfalls unbegrenzt haftbar gewesen und hätte dem Kunden die Kosten der Neuausstellung seines Reisepasses bezahlen müssen (der Kunde forderte 738,25 Euro).
  • Das Gericht merkte außerdem an, dass die Sorgfaltspflichten der Post im Briefverkehr geringer seien als im Paketversand. Bei Briefen seien Ein- und Ausgangskontrollen nicht verpflichtend, so dass die Post Irrläufer nicht sofort erkennen könne.

Aus finanzieller Sicht hat sich der Rechtsstreit für den Kunden nicht gelohnt. Er bekam zwar die Erstattung "vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten" in Höhe von 147,56 Euro zzgl. Zinsen zugesprochen, muss aber die Verfahrenskosten tragen.

Dennoch ist das Urteil für viele andere Kunden ein Hoffnungsschimmer, weil es beweist, dass sich Schadenersatz auch bei stark verspäteten Sendungen durchsetzen lässt.

Beachtenswert ist zudem der Verweis der Bonner Amtsrichter auf ein BGH-Urteil aus dem Jahr 2006. Demnach gebe es für Paketsendungen ein "Gebot von durchgehenden Schnittstellenkontrollen". Das klingt beinahe so, als ließe sich bei verspäteten oder fehlgeleiteten Paketen leichter Schadenersatz durchsetzen als bei verspäteten Einschreiben. Aber um das vor Gericht zu klären, braucht es wohl einen weiteren klagefreudigen Kunden...

Lesen Sie auch unseren Ratgeber zur Haftung bei verlorenen Einschreiben.


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