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Pakete in Filiale gebracht: Kunde zeigt DHL an

Strafanzeige gegen DHL Die Zeitung Hessische/Niedersächsische Allgemeine (HNA) hat in den vergangenen Wochen über Verzögerungen bei DHL im Raum Kassel berichtet. Gegenüber der Zeitung versprach DHL stets Besserung, doch die Kundenbeschwerden rissen scheinbar nicht ab.

Die HNA schreibt unter Berufung auf DHL-Kunden (Artikel hier), dass die neu eingestellten Mitarbeiter kein Deutsch sprächen. Außerdem seien Pakete direkt an eine Postfiliale geliefert worden, obwohl der Kunde zu Hause anwesend war. Einer dieser betroffenen Kunden hat laut HNA Strafanzeige gegen DHL gestellt.

"Wie geht das denn?", fragt man sich. Der Kunde beruft sich auf Paragraf 3 Nr. 3 der Post-Universaldienstleistungsverordnung. Demnach habe die Zustellung durch "persönliche Aushändigung" zu erfolgen.

Allerdings bezweifelt die Paketda-Redaktion, dass Strafanzeigen von Privatkunden auf Basis der Post-Universaldienstleistungsverordnung möglich sind. Denn das Gesetz enthält in Paragraf 5 ausdrücklich die Regelung, dass Bürger sich bei Zustellproblemen bei der Bundesnetzagentur beschweren können. Knackpunkt: Die Bundesnetzagentur wird nicht in Einzelfällen tätig sondern nur bei großflächigen Problemen (siehe bundesnetzagentur.de).

Die Paketda-Redaktion empfiehlt: Effektiver als eine Strafanzeige ist das Einfordern von Schadenersatz von DHL. Als Schadenersatz können unserer Ansicht nach die Fahrtkosten geltend gemacht werden, die einem Kunden für die Paketabholung in einer Filiale entstehen. Das gilt natürlich nur, sofern nachweislich überhaupt nicht versucht wurde, das Paket an der Haustür zuzustellen. Dieser Nachweis ist leider schwierig zu erbringen. Bitte lesen Sie unseren ausführlichen Ratgeber zum Thema.


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