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Gericht stärkt private Briefdienste im Steuerstreit mit der Deutschen Post

Private Briefdienste dürfen bei öffentlichen Ausschreibungen auch Angebote ohne Umsatzsteuer abgeben, sofern sie dafür eine Bescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern vorlegen können. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Beschluss vom 29. April 2026 entschieden.

Der Beschluss ist für den Briefmarkt wichtig, weil seit Monaten über die Umsatzsteuerbefreiung von Postdienstleistungen gestritten wird. Die Deutsche Post kann viele Briefleistungen ohne Umsatzsteuer abrechnen. Private Wettbewerber haben es deutlich schwerer, eine entsprechende Steuerbefreiung zu bekommen.

Besonders relevant ist das bei Kunden wie Behörden, Banken oder Versicherungen. Sie können gezahlte Umsatzsteuer oft nicht als Vorsteuer abziehen. Muss ein privater Briefdienst 19 Prozent Mehrwertsteuer berechnen, die Deutsche Post aber nicht, entsteht für die Post ein erheblicher Preisvorteil.

Ausgangspunkt war eine öffentliche Ausschreibung für die Beförderung von Briefsendungen. Ein Wettbewerber der Deutschen Post gab ein Angebot ohne Umsatzsteuer ab. Dagegen wehrte sich nach Darstellung von Vergabeblog.de die Deutsche Post AG mit folgender Argumentation: Nur die Deutsche Post könne den flächendeckenden postalischen Universaldienst erbringen. Angebote privater Briefdienste ohne Umsatzsteuer dürften deshalb nicht berücksichtigt werden.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf folgte dem nicht. Auch Wettbewerber können umsatzsteuerfreie Postleistungen anbieten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidend war im konkreten Fall eine Bescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern. Nach Auffassung des Gerichts dürfen sich öffentliche Auftraggeber grundsätzlich auf solche Bescheinigungen verlassen. Sie müssen also nicht selbst tief in steuerrechtliche Detailfragen einsteigen.

Auch der Einwand, ein regionaler Briefdienst könne keine bundesweiten Leistungen erbringen, überzeugte das Gericht nicht. Private Anbieter können dafür Partnernetzwerke nutzen oder für bestimmte Teilleistungen auf die Deutsche Post zurückgreifen.

Für private Briefdienste ist die Entscheidung ein wichtiger Zwischenerfolg. Umsatzsteuerfreie Angebote dürfen nicht pauschal ausgeschlossen werden, nur weil sie nicht von der Deutschen Post stammen.

Gelöst ist der Grundkonflikt damit aber nicht, weil das Bundeszentralamt für Steuern laut Medienberichten keine Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung mehr ausstellt (siehe unten).



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Private Briefdienste scheitern bei der Bundesnetzagentur

So berichtete Paketda im Februar 2026

Im Streit um die Umsatzsteuerbefreiung für Teilleistungen haben private Briefdienste offenbar Hilfe bei der Bundesnetzagentur gesucht - aber nicht bekommen. Die Bundesnetzagentur hat einen Antrag mehrerer Wettbewerber abgelehnt, ein Entgeltüberprüfungsverfahren gegen die Deutsche Post InHaus Services GmbH einzuleiten.

Die privaten Briefdienstleister DVS, LVZ Post, Media Logistik und PIN AG argumentieren, die Deutsche Post InHaus Services GmbH rechne Leistungen ohne Umsatzsteuer ab, obwohl die steuerliche Grundlage umstritten sei. Würde sich später herausstellen, dass Umsatzsteuer hätte abgeführt werden müssen, seien die von bestimmten Kunden verlangten Nettoentgelte zu niedrig. Es entstünde eine Kostenunterdeckung und damit möglicherweise ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung.

Die Bundesnetzagentur ist dieser Argumentation nicht gefolgt. In einem Beschluss vom 19. Dezember 2025 hat sie klargestellt, dass Umsatzsteuerfragen nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Entscheidend sei allein, ob die aktuell verlangten Nettoentgelte gegen das Kostenorientierungsgebot verstoßen. Eine hypothetische künftige Steuerpflicht könne nicht Grundlage eines Missbrauchsverfahrens sein.

Nach der derzeitigen Praxis werden Teilleistungsentgelte der Deutschen Post als umsatzsteuerfreie Universaldienstleistungen behandelt. Umsatzsteuer fällt lediglich auf separat berechnete Handling-Leistungen an, wie z.B. das Abholen von Briefen beim Absender.

Damit ist der Versuch der privaten Anbieter gescheitert, über das Postrecht eine Art Gleichbehandlung zu erzwingen.

Beschluss der Bundesnetzagentur


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Hintergrund des Streits

Im Oktober 2025 berichtete der Spiegel, dass das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) an private Briefdienste keine Bescheinigungen zur Umsatzsteuerbefreiung mehr ausstellt. Ohne diese Bescheinigung müssen die privaten Anbieter ihren Kunden 19 Prozent Mehrwertsteuer berechnen, während die Deutsche Post AG überwiegend umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen kann.

Der Bundesverband Briefdienste spricht von einer existenziellen Krise des Marktes. Bis zu 50.000 bis 60.000 Arbeitsplätze stünden auf dem Spiel. Auch die Monopolkommission warnt vor einem möglichen Zusammenbruch wesentlicher privater Anbieter, wenn in Sachen Umsatzsteuer keine Gleichbehandlung der Deutschen Post AG und der privaten Wettbewerber stattfinde.

Seit der Postrechtsreform sind Teilleistungen als Universaldienst umsatzsteuerbefreit, sofern die Anbieter die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehören beispielsweise eine flächendeckende Zustellung, ausreichend viele Briefkästen, Laufzeitvorgaben, usw.. Für die Deutsche Post sind diese Anforderungen unproblematisch, die privaten Briefdienste können sie hingegen schwer erfüllen. Laut Spiegel-Bericht gibt es zudem Hinweise, dass die Prüfkriterien seitens des BZSt verschärft wurden.

Die Umsatzsteuerbefreiung ist bei bestimmten Kundengruppen ein Wettbewerbsvorteil, insbesondere bei Behörden, Banken und Versicherungen. Diese sind nämlich nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Muss die Deutsche Post auf ihre Entgelte keine Umsatzsteuer erheben, private Briefdienstleister hingegen schon, entsteht faktisch ein Kostenvorteil in Höhe von 19% für die Deutsche Post.

"Eine exklusive Umsatzsteuerbefreiung für die Geschäftskundenbriefe der Deutschen Post würde wahrscheinlich das Ende der meisten Wettbewerber besiegeln", sagt Tomaso Duso, Vorsitzender der Monopolkommission.

Sollte der Gesetzgeber die Umsatzsteuerbefreiung neu regeln, könnte sich auch die regulatorische Bewertung durch die Bundesnetzagentur verschieben. Vorerst ist der Versuch, über das Postgesetz die Wettbewerbsvorteile der Deutschen Post zu korrigieren, gescheitert.


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