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Experte analysiert neues Postgesetz


Prof. Dr. Ludwig Gramlich, Experte für Postrecht, hat das neue Postgesetz (Entwurf als PDF) analysiert und wichtige Aspekte für Paketda zusammengefasst.

Prof. Gramlich war von 1992 bis 2016 Inhaber der Professur für Öffentliches Recht und Öffentliches Wirtschaftsrecht an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften der TU Chemnitz. Von 1995 bis 1997 war er Mitglied der Forschungskommission für Regulierung und Wettbewerb beim 1997 aufgelösten Postministerium. Prof. Gramlich hatte das Ministerium insbesondere beim Erlass des damaligen Postgesetzes beraten.

Prof. Dr. Ludwig Gramlich


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Die Postrechtsmodernisierung

Seit 22.12.2023 liegt der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Postrechts als Bundesrats-Drucksache 677/23 vor und hat damit das förmliche Gesetzgebungsverfahren begonnen.

Das Postgesetz als Kern der Postrechtsmodernisierung soll etwa doppelt so lang sein als das bisherige. Im Aufbau folgt der Entwurf (im Folgenden: E) in vielen Kapiteln der Vorgängerregelung, eine Verbreiterung resultiert teils aus der "Hochzonung" (und Modifizierung) von Verordnungsregeln (PUDLV, PDLV, PEntgV), teils aus der Aktualisierung der Organisations- und Verfahrensvorschriften die Bundesnetzagentur betreffend (§§ 79 ff. E). Da zudem das bisher eigenständige Postsicherstellungsgesetz als Notfallvorsorge-Kapitel in das PostG (§§ 105 ff. E) einbezogen wird, ist das neue Regelwerk auch ein Schritt hin zur Kodifizierung des Postrechts in einem einzigen Kern-Gesetz.



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Umfassende Modernisierung?

Moderne Entwicklungen auf Postmärkten werden zwar zuweilen in der Entwurfsbegründung erwähnt, haben aber kaum Eingang in den Gesetzestext gefunden, so die auch im Briefbereich zunehmend eingeräumte Möglichkeit der Sendungsverfolgung, Art und Einsatz mobiler Vertriebsstellen, (neue) technische Vorkehrungen an Briefkästen oder (in Bezug auf § 23 E) Optionen zur Verfolgung und Umleitung von Postsendungen oder einer ganztägig verfügbaren Zustellung.

Post-"Infrastruktur" wird nur auf die in § 17 E normierten Vorgaben (Universaldienstfilialen nach § 3 Nr. 18, automatisierte Stationen, Postbriefkästen) bezogen; die Erhöhung der freilich weiterhin relativ niedrigen Obergrenze des Bußgelds bei Verstößen gegen Vorschriften zur Notfallvorsorge wurde hingegen damit begründet, die Aufrechterhaltung von Postdienstleistungen als "kritische Infrastruktur" im Krisenfall habe systemische Bedeutung. Im Sektor Transport und Verkehr (§ 8 KritisV) wird allerdings der Postbereich nicht ausdrücklich als solche Infrastruktur i.S.v. § 2 Abs. 10 S. 1 BSI-Gesetz aufgeführt.



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Defizite

Schön wäre es gewesen, wenn Text und Begründung des Entwurfs vor Beginn der eigentlichen Gesetzgebungsverfahrens noch einmal auf Schreibfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten quergelesen worden wären. Insbesondere bei der "Marktregulierung" und im BNetzA-Kapitel (11) sind vielfach Vorschriften des TKG 2021 un- oder kaum verändert übernommen worden; jedoch werden insoweit Abweichungen oder Lücken fast nie erläutert.

Das umfassende Modernisierungskonzept gleicht zwar demjenigen im Bereich des Telekommunikationsrechts, die dem PostG folgenden weiteren Artikel bringen aber fast nur Anpassungen, kaum Änderungen anderer Rechtsvorschriften.


Zustellvermutung: Künftig 4 Werktage

In dem Regierungsentwurf wurden zahlreiche, fast identische Bestimmungen zu Verwaltungsverfahren, Verwaltungsvollstreckung und Gerichtsverfahren "nachjustiert", welche sich mit der amtlichen Übermittlung von Schriftstücken durch "die Post" befassen und eine Vermutung (nicht: Fiktion) normierten, die Sendung sei dem Adressaten "am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post" bekanntgegeben (so bisher etwa § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG).

Hier wie in anderen Vorschriften wird die Zeitangabe ersetzt durch "vierter Werktag"; für per Post erfolgende Bekanntgaben im Ausland wird lediglich "Tag" durch "Werktag" ersetzt (z.B. Art. 2 Nr. 1 ModG, betr. § 15 S. 2 VwVfG), bleibt aber die 7-Tages-Frist bestehen. Angesichts des § 18 E sei die Verlängerung der regelmäßigen Postlaufzeit "sachgerecht"; dass damit auch ein Sicherheitszuschlag wegfällt, wird nicht thematisiert.

Klargestellt werden soll zudem angesichts uneinheitlicher Rechtsprechung - entsprechend der Vorschrift zur Zustellfrequenz in § 19 , dass diese Fristen nicht nach Kalender-, sondern nach Werktagen bemessen werden. Für die Umstellung sieht Art. 35 eine längere Vorlaufzeit vor. Nicht präzisiert wurde der ebenfalls unklare Fristbeginn durch "Aufgabe zur Post".


Sind Warensendungen brief- oder paketähnlich?

Mehrmals, etwa bei der Zustellung von Briefsendungen, weist die Entwurfsbegründung auf die Eigenarten des "postalischen Massengeschäfts" hin. Jedoch wird der Beförderungsvertrag zwischen Anbieter und Absender nirgends vertieft behandelt; auch gegenüber Endkunden und bei allgemein gültigen (Geschäfts-) Bedingungen und Entgelten müssen jene Unternehmen lediglich über die "geltenden Haftungsregelungen" informieren (§ 31 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 E).

Die punktuell erfolgende Einräumung auch von Rechten des Empfängers gegenüber dem Anbieter (etwa in § 32 E) lässt offen, ob damit zugleich eine weitere Anlehnung an das Frachtvertragsrecht erfolgt; § 449 HGB erfährt jedenfalls keine Änderung. Ob also "Warensendungen" als "brief"- oder "paket"ähnlich einzuordnen sind, mit erheblichen Folgen für zulässige Abweichungen vom allgemeinen Typ des Frachtvertrags (§§ 407 ff. HGB), wird erst die (zivilrechtliche) Judikatur klären müssen.


Befreiung von der Umsatzsteuer

Erhebliche (Folge-)Probleme könnte die umsatzsteuerliche Befreiung von Universaldienstleistungen i.S. v. Art. 3 Abs. 4 PostRL unter bestimmten Voraussetzungen (§ 4 Nr. 11b UStG) aufwerfen. Art. 18 nimmt in dieser Vorschrift lediglich redaktionelle Folgeänderungen vor.

Zugangsvereinbarungen (§ 55 E) zwischen nach § 54 verpflichteten und anderen Anbietern von Postdienstleistungen beziehen sich auch auf den Sachverhalt, dass im Bereich der Beförderung von Warensendungen Teile der von einem auf einem Briefmarkt dominanten "Unternehmen" (§ 3 Nr. 19) erbrachten Beförderungsleistung gesondert nachgefragt werden (§ 54 Abs. 3).

Warensendungen zählen nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 E zu Universaldienstleistungen, wenn sie nicht, wie vor allem im Verhältnis zu Geschäftskunden und Massenversendern, der Ausnahme nach § 16 Abs. 2 (Nr. 2) unterfallen.

Der Mindestumfang des postalischen Universaldienstangebots nach EU-Recht umfasst allerdings "Postsendungen bis 2 kg" (Art. 3 Abs. 4 tir. 1 PostRL), und zu Postsendungen zählen nach Art. 2 Nr. 6 auch "Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten". Nach Art. 132 Abs. 1 lit. a) der MehrwertsteuerRL müssen EU-Mitgliedstaaten Umsätze aus von "öffentlichen Posteinrichtungen erbrachte Dienstleistungen und dazu gehörende Lieferungen von Gegenständen" von der Umsatzsteuer befreien.

Unabhängig davon, ob und wieweit im Fall der Warensendungen die Einschränkungen für eine Befreiung nach § 4 Nr. 11b Sätze 2, 3 UStG eingreifen, können einen Vorsteuerabzug nach § 15 UStG aber nur (i.S.v. § 2 Abs. 1 UStG) "unternehmerische" Absender von Postsendungen geltend machen.

Befürchtet wird, dass aus dieser Konstellation für Teilleistungen nachfragende Anbieter (Wettbewerber) ein faktisch nicht auszugleichender Nachteil gegenüber dem dominanten Anbieter entsteht. Wenn diese Annahme zutrifft, könnte allerdings im Umsatzsteuerrecht nur insoweit nachgebessert werden, wie dies der EU-Regelungsrahmen dafür zulässt.



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Weichenstellungen für die Zukunft

Problem und Ziel der Postrechtsmodernisierung soll in der Notwendigkeit bestehen, den Postrechtsrahmen so neu zu gestalten, dass er "für die heutigen Herausforderungen, vor denen die Postmärkte stehen, die richtigen Instrumente zur Verfügung stellt" (so die Entwurfsbegründung).

Der angesichts unterschiedlich rasch, aber deutlich sinkenden Sendungsmengen im Briefbereich zu gewärtigenden Verteuerung soll durch Anpassung der Universaldienstvorgaben und verstärkte Evaluierung so weit wie möglich gegengesteuert werden.

Wie weit die Bündelung von unterschiedlichen Postsendungen noch betriebs- und volkswirtschaftlich stimmig ist, weil sie den massenhaften Transport unterschiedlicher körperlicher Gegenstände als gemeinsamen Nenner hat, wird nicht weiter erwogen.

Bis auf weiteres ist aber für manche Bevölkerungsgruppen bzw. für bestimmte Zwecke briefliche Kommunikation ohne Alternative und muss die dafür notwendige Infrastruktur aufrechterhalten werden. Gibt es hier auch künftig trotz Universaldienstmechanismen keinen funktionierenden Markt für private Anbieter, müsste über andere Mittel (auch der Finanzierung) zur Befriedigung sozialer Grundbedürfnisse nachgedacht werden.




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Überblick: Das neue Postgesetz


Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich des neuen PostG wird sachlich und räumlich zu Beginn (Kap. 1, § 1 Abs. 1 E) sowie in mehreren anderen Vorschriften abgesteckt (§ 16 Abs. 4 S. 1, § 18 Abs. 1, 2, § 29 Abs. 1 S. 3, § 47 Abs. 1 S. 2, § 86 E); Übergangsregeln vom alten zum neuen Recht sieht Kap. 14 in § 112 E vor. Hingegen dürften sich Abgrenzungsfragen bei der personellen Reichweite stellen, vor allem im Verhältnis zum Frachtwesen (GüKG, HGB). Die Anzahl der Legaldefinitionen in § 3 ist stark angewachsen, aber trotzdem lückenhaft, vor allem bei der Kennzeichnung der "am Postverkehr Beteiligten" (§ 3 Nr. 1 E).


Akteure auf Postmärkten: Rechte und Pflichten

Die für den Postsektor kennzeichnenden, "Postdienstleistungen" erbringenden Akteure (rechtsfähige gewerbsmäßige Beförderer fremder "Postsendungen", § 3 Nr. 2 i.V.m. Nr. 16 E) umfassen nicht mehr nur Unternehmen, die Brief- oder Paketsendungen "befördern" (§ 3 Nr. 4), sondern nunmehr auch "Warensendungen" (§ 3 Nr. 20); erbringen "Anbieter" zumindest eine (andere) Art dieser Dienste, wird dies auch als Postdienstleistung eingeordnet, wenn sie Bücher, Kataloge, "Zeitungen und Zeitschriften" (§ 3 Nr. 22) befördern (§ 3 Nr. 15 a] - d]).


Marktzugang

Der "Marktzugang" neuer Anbieter ist unterschiedlich strikt begrenzt. Wenn sie ausschließlich "Filialen" (§ 3 Nr. 19 E) oder "automatisierte Stationen" (§ 3 Nr. 3) betreiben wollen, gilt lediglich allgemeines Gewerberecht. Das bedeutet, dass für stehende Gewerbebetriebe eine Anmeldepflicht nach §§ 14 f. GewO (§ 10 Abs. 3 S. 1 E) besteht.

Darüber hinaus müssen Anbieter solcher Einrichtungen oder deren Auftraggeber lediglich halbjährlich der BNetzA einige Basisinformationen übermitteln (§ 10 Abs. 1 E). Andernfalls muss nun jede Person, die beabsichtigt, Postdienstleistungen zu erbringen, vor Aufnahme dieser Tätigkeit bei der BNetzA beantragen, in deren digitales Anbieterverzeichnis eingetragen zu werden (§ 4 Abs. 2).

Erfolgt binnen vier Wochen nach Eingang eines vollständigen Antrags (s. § 6 E) keine Ablehnung aufgrund eines der Versagungsgründe des § 4 Abs. 4, gilt der Antrag als bewilligt und eine Eintragung muss umgehend nachgeholt werden (§ 4 Abs. 3 S. 5). Bei späterer Kenntnis (im Rahmen von Überprüfungen nach § 7 E) ursprünglich gegebener oder nach Eintragung eingetretener Versagungsgründe ist parallel umgekehrt zu verfahren: zunächst Rücknahme oder Widerruf der Entscheidung über die Eintragung, dann deren Löschung (§ 4 Abs. 5 i.V.m. Abs. 6 S. 2).

Bei einer Beendigung der Tätigkeit muss nicht nur eine Gewerbeabmeldung nach GewO erfolgen, sondern dies muss auch der BNetzA mitgeteilt werden, woraufhin ebenfalls eine Löschung im Verzeichnis erfolgt (§ 4 Abs. 6 S. 1 E).


Anforderungen an Anbieter

Die Anforderungen an Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde werden in § 5 E breiter und präziser als bisher festgelegt, nicht aber für den weiteren Versagungsgrund, dass durch die Aufnahme der Tätigkeit die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde.

Eine Verbindung zum allgemeinen Gewerberecht ergibt sich auch aus Meldepflichten zwischen BNetzA und Gewerbezentralregister (§ 8 Abs. 1, Art. 22) sowie aus der Sperre für Neueintragungen nach § 8 Abs. 2).


Das ähnlich wie im Handwerksrecht zweistufige Verfahren von Eintragung und Löschung gilt auch für Anbieter, die andere mit der Erbringung von Paketdienstleistungen beauftragen, sowie für die jeweiligen Subunternehmen, wenn diese ebenfalls solch' spezifische Postdienstleistungen ausführen.

Hier steckt § 9 E für die Beziehungen zwischen "Auftraggeber" und (Unter-)"Auftragnehmer" einen Rahmen für den Austausch der für die Marktaufsicht erforderlichen Informationen ab und muss jener regelmäßig kontrollieren (lassen), ob sein Subunternehmer weiterhin "zuverlässig" ist.

Vom "Anbieter" sind "Diensteanbieter" (§ 3 Nr. 7 E) zu unterscheiden, weil hier auch nur "geschäftsmäßiges" (§ 3 Nr. 11) Erbringen von Postdienstleistungen und sogar die bloße Mitwirkung daran erfasst wird. Bedeutsam ist diese Definition vor allem für Postgeheimnis (§ 64 E) und bereichsspezifischen Datenschutz (§§ 67 ff.).

"Universaldienstanbieter" ist nur ein "Anbieter", der nach § 15 Abs. 2 zur Erbringung des Universaldienstes oder Teilen davon verpflichtet ist (§ 3 Nr. 17).

"Unternehmen" schließlich wird nicht definiert (und ist daher wohl so wie im GWB - § 185 Abs. 1 - zu verstehen); § 3 Nr. 19 erfasst hierunter auch mit dieser Organisation verbundene oder mit ihr zusammengeschlossene Einheiten (i.S.v. §§ 36, 37 GWB).


Marktbeherrschendes Unternehmen

Wird die marktbeherrschende Stellung eines Unternehmens von der BNetzA mittels Marktanalyse (§ 36 E) und Marktdefinition (§ 36 ) festgestellt (§§ 35, 38), so greifen hier die Vorschriften über "Marktregulierung" (Kap. 5), speziell zu Entgelt- (§§ 39 ff.) und Zugangsregulierung (§§ 54 ff.) ein.

Zudem gilt die (besondere) Missbrauchsaufsicht nach § 58 E und kommt eine Vorteilsabschöpfung nach § 60 in Betracht (Kap. 6). Die neuen Vorschriften knüpfen einerseits vielfach an §§ 19 ff., §§ 28 ff. und § 32 PostG 1997 an, was auch in der Gesetzesbegründung dargelegt wird, richten sich andererseits aber auch an Regelungen der §§ 10 ff. TKG 2021 aus. Ob die Mischung durchweg geglückt ist, wird wohl erst die künftige Regulierungspraxis zeigen.


Wettbewerb & Kooperationen

Wettbewerb auf Märkten des Postsektor sicherzustellen ist wie bisher ein wesentliches Regulierungsziel (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 E), "insbesondere auch im ländlichen Raum". Andere Anbieter von Postdienstleistungen werden aber nur selten direkt im Gesetzestext genannt, nämlich als Initiant einer nachträglichen Regulierung von Entgelten eines Marktbeherrschers (§ 49 Abs. 6 E) oder eines Missbrauchsverfahrens (§ 58 Abs. 4) sowie als Nachfrager von Teilleistungszugang im Briefmarkt (§ 54 Abs. 1).

Darüber hinaus findet das Ziel eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs seinen Niederschlag in vielen Marktregulierungsvorschriften (allgemein: § 36, § 37 Abs. 2; Entgelte: § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 - 3, § 41 Abs. 1, § 45 Abs. 1 S. 2, § 49 Abs. 3 S. 3; Zugang: § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1; Missbrauch: § 58 Abs. 1 S. 2 E).

Auch berechtigen Pflichtverletzungen die BNetzA dazu, vorläufige Anordnungen zu treffen, wenn die Verstöße bei anderen Anbietern zu "erheblichen wirtschaftlichen oder betrieblichen Problemen" führen (§ 89 Abs. 3 E). Strukturell wird über § 1 Abs. 2, § 84 Abs. 2 und § 85 Abs. 1 - 3 E ein Zusammenwirken mit dem Bundeskartellamt gewährleistet.


Das Ergebnis einer guten Versorgung mit Postdienstleistungen soll andererseits auch durch (zulässige) Zusammenarbeit beim Universaldienst (§ 26 Abs. 4 E), über Zugangsvereinbarungen (§ 55) sowie (innovative) Kooperationen im Postsektor (s. § 78 Abs. 3) erreicht werden. Insoweit ist auch eine Kooperation mit kommunalen Gebietskörperschaften, vor allem Gemeinden und Städten, nötig, wie sie in § 17 Abs. 1 S. 8, Abs. 2 S. 1, Abs. 5 E bei Infrastrukturvorgaben, in § 23 Abs. 4 S. 2 für die Erprobung neuer Modelle der Postversorgung und zur Unterstützung von Anbieterverbünden (§ 78 Abs. 2 S. 2) vorgesehen ist.

Schon das Ziel einer flächendeckenden erschwinglichen postalischen Grundversorgung (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 E), aber besonders das weitere (Nr. 3), die Interessen der Kunden, insbesondere der Verbraucher, im Postsektor zu wahren, richtet sich vor allem auf mindestens hinreichende Versorgungs- und vor allem Beförderungsqualität aus.

Gerade hier ist aber der Sprachgebrauch recht uneinheitlich: § 3 Nr. 1 E bezeichnet als (außer dem "Anbieter") weitere am Postverkehr Beteiligte zum einen dessen Vertragspartner (d.h. die Absender von "Postsendungen"), aber zudem andere Nutzer von "Postdienstleistungen", von denen aber nur der "Ersatzempfänger" in § 3 Nr. 9 definiert wird.

Allein auf "Verbraucher" als wesentliche Beteiligten-Gruppe wird vielfach abgestellt, so beim Universaldienst (§ 17 Abs. 3 S. 3, Abs. 4 E) und beim Kundenschutz (§ 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 S. 2, Abs. 7. "Endkunden" werden adressiert in § 31 Abs. 1, § 32, § 33, § 39 Abs. 3 Nr. 2 und § 90 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 E. "Nutzer" generell finden sich in § 11 Abs. 1, 2, 5, § 17 Abs. 4, 5 E (ohne Unterscheidung zwischen Privat- und Geschäftskunden oder Massenversender wie in § 16 Abs. 2 Nr. 2 oder § 51 Abs. 1 Nr. 4, 5).


Schlichtung & Mängelmeldung

In § 34 Abs. 1 S. 2 E umfassen Kunden für Zwecke einer Schlichtung absendende Vertragsparteien und Empfänger. Speziell Ersatzempfänger bezieht § 64 Abs. 4 S. 2 E bei den Ausnahmen vom Postgeheimnis mit ein. "Nutzende" werden in § 24 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 E genannt, "Postkunden" in § 107 Abs. 2 S. 1 Nr. 8, "Nachfrager" nach Postdienstleistungen in § 50 Abs. 1 S. 2.

Eine "Mängelmeldung" bezogen auf Qualität von oder flächendeckende Versorgung mit Postdienstleistungen kann nach § 14 Abs. 1 jede Person an die BNetzA übermitteln, nicht nur am Postverkehr Beteiligte.

Das Einrichten von Beschwerdeverfahren Qualitätsmängel betreffend erlegt § 33 E nur Anbietern auf, die Postdienstleistungen gegenüber "Endkunden" anbieten (Abs. 1 S. 1); als Beschwerdeführer werden sodann in Abs. 2 beispielhaft "Verbraucher" genannt. Die im Hinblick auf die möglichen Themen etwas enger abgesteckte Tätigkeit der BNetzA als Schlichtungsstelle ist für Anbieter nur Verbrauchern gegenüber obligatorisch, kann andererseits von allen Absendern und Empfängern von Postsendungen in Anspruch genommen werden (§ 34 Abs. 2 S. 2, Abs. 1 S. 2 E).


Schutz von Mitarbeitern

Im Kapitel zum Schutz der im Postsektor "Beschäftigten" - auch dies ein Begriff, der nicht näher definiert ist - findet sich zudem als obligatorische Aufgabe der BNetzA die Einrichtung einer besonderen "Beschwerdestelle", teils angelehnt an die Mitte 2023 in Kraft getretenen Regelungen des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG), aber davon zu unterschieden, wie § 74 Abs. 5 E klarstellt.

§ 7 Abs. 1 S. 2 E verdeutlicht, dass hier weniger eine weitere externe Meldestelle nach §§ 19 ff. HinSchG geschaffen wird als ein Mechanismus zur Überprüfung eingetragener Anbieter. Dieser eröffnet jedem die Möglichkeit (so § 74 Abs. 1 S, 1 E), mündlich oder in Textform "Informationen über Verstöße" (i.S.v. § 3 Abs. 2, 3 HinSchG) gegen § 73 E oder gegen "allgemeine arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften im Postsektor" zu "melden" (§ 3 Abs. 4 HinSchG, § 74 Abs. 2 S, 1 E). Meldende müssen im Hinblick auf ihre Identität Vertraulichkeit wie Hinweisgebende gem. § 1 Abs. 1 HinSchG genießen (§ 74 Abs. 2 S. 2). Auch § 74 Abs. 3, 4 sind §§ 11, 31 bzw. § 10 HinSchG ähnlich.

Kap. 9 setzt im Übrigen das Regulierungsziel des § 2 Abs. 2 Nr. 5 nur in § 73 E, d.h. durch Vorgaben für Pakete mit erhöhtem Gewicht (über 10 bzw. 20 kg) um, zwecks Gesundheitsschutz der Zusteller. Einzelregelungen zur Förderung "angemessener und sicherer Arbeitsbedingungen" im gesamten Sektor finden sich aber auch beim Marktzugang (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 2, § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 E) und der Marktregulierung (§ 39 Abs. 2 Nr. 1, 3, Abs. 5, § 44 Abs. 4 S. 2 Nr. 1, 3) sowie in § 85 Abs. 5 S. 1 und Art. 25. Auch bleibt das Paketbotenschutzgesetz unverändert bestehen, worauf die Gesetzesbegründung zu § 9 E hinweist.


Umweltschutz

"Ökologisch nachhaltige Erbringung von Postdienstleistungen" als neues Regulierungsziel (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 E) wird umgesetzt durch Berücksichtigung von entsprechenden Investitionen in die Postversorgung (§ 47) und durch sektorspezifische Vorgaben vor allem für größere Anbieter in Kap. 10.

Schwerpunkt hierbei sind klimapolitische Fortschritte durch Transparenz über Treibhausgasemissionen (§ 76 Abs. 1 - 3, 5 E) und ein diesbezügliches Umweltzeichen (§ 76 Abs. 4), ein Austausch zwischen BNetzA und einem von Anbietern zu bestellenden Unternehmensvertreter für den Klimadialog (§ 77) sowie wettbewerbsrechtlich zulässige freiwillige Kooperationen zwischen (grundsätzlich allen) Anbietern (§ 78).


Weitere Aspekte

Die generelle Digitalisierung von Verfahren bzw. Kommunikation zwischen Akteuren sowie im Verhältnis zu Behörden zieht sich durch das gesamte Gesetz, vom digitalen Anbieterverzeichnis (§ 4 Abs. 1 E) über den digitalen Atlas (§ 11), die digitale Plattform zur Meldung von Mängeln (§ 14) bis hin zu Medien der Veröffentlichung (§ 80, § 97 S. 2); sie kennzeichnet auch die Beziehung zwischen BNetzA und Monopolkommission (§ 84 Abs. 3).

Hingegen wird Barrierefreiheit nur in § 33 Abs. 1 S. 2 E (als Sollvorschrift) erwähnt; die Entwurfsbegründung weist aber auf viele Sachverhalte hin, bei denen die BITV einzuhalten sei (von § 11 bis § 92); nur in der zuletzt genannten Bestimmung wird auch (in Abs. 1 S. 2) "sichere" Übermittlung gefordert.

Transparenz des Behördenhandelns zeigt sich vor allem in Veröffentlichungspflichten; auch hier ist eine Vielzahl von Regeln im Gesetz enthalten, insbesondere § 4, § 10 Abs. 3 S. 2, § 11, § 33 Abs. 2, 3, § 51 Abs. 5, § 53. In diesen Kontext gehören auch die Tätigkeitsberichte der BNetzA (§ 84 Abs. 1 E) und das Sektorgutachten der Monopolkommission (§ 84 Abs. 2), die Möglichkeit, erlangte Daten Dritten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (§ 93 Abs. 2) sowie die Publikation von Beschlusskammerentscheidungen (§ 102 Abs. 2).

In den Rahmen der EU-rechtlich auferlegten (Weiter-) Verwendung von Informationen des öffentlichen Sektors und des Datennutzungsgesetzes von 2021 fügen sich die konkretisierenden Regelungen in § 11 Abs. 3 und 5 sowie § 93 E für den Postsektor ein.

Eine vertiefende Analyse des Entwurfs eines Postrechtsmodernisierungsgesetzes wird in Heft 1/2024 von Netzwirtschaften & Recht (N&R) erscheinen.


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