Ein ungewöhnlicher Fall aus Ravensburg zeigt, wie stark das Postgeheimnis auch bei strafbaren Inhalten wirkt. Eine Mitarbeiterin einer Postfiliale hatte einen postlagernd eingetroffenen Brief geöffnet, weil sie mit dem Service nichts anfangen konnte. Darin befand sich Kokain. Trotzdem durfte der Briefinhalt vor Gericht nicht als Beweis gegen den Empfänger verwendet werden.
Über den Fall berichtet beck-aktuell. Demnach war Ende 2021 ein Brief "postlagernd" an eine Filiale geschickt worden. Als Kennwort war "Braunkohle" angegeben. Postlagernd bedeutet: Eine Sendung wird nicht an eine Hausanschrift zugestellt, sondern in einer Postfiliale zur Abholung bereitgelegt. Der Empfänger muss dafür nicht bei der Deutschen Post registriert sein, sondern zur Abholung nur das Kennwort nennen (mehr Infos hier).
In der Postfiliale war der Service jedoch unbekannt. Weil niemand wusste, was mit dem Brief geschehen sollte, öffnete eine Mitarbeiterin die Sendung. Zum Vorschein kam ein Tütchen mit etwas mehr als sechs Gramm Kokain. Die Polizei wurde informiert. Später erfolgte auch eine Wohnungsdurchsuchung beim Empfänger. Dort wurden weitere Drogen bzw. Drogenrückstände gefunden.
Das Landgericht Ravensburg entschied nun, dass der geöffnete Brief nicht als Beweis für den versuchten Erwerb von Betäubungsmitteln verwendet werden durfte (Quelle: landesrecht-bw.de). Hinderungsgrund ist das Postgeheimnis. Verschlossene Briefe dürfen von Postmitarbeitern nicht einfach geöffnet werden. Dafür braucht es eine gesetzliche Grundlage, die hier nicht vorlag.
Der Empfänger wurde vom Vorwurf des versuchten Drogenerwerbs freigesprochen. Die bei der Wohnungsdurchsuchung gefundenen Beweise durften nach Auffassung des Gerichts allerdings verwertet werden. Deshalb blieb es bei einer Verurteilung wegen Drogenbesitzes.
Der Fall ist auch deshalb interessant, weil er ein altes Problem beim Service Postlagernd sichtbar macht. In früheren Paketda-Tests zeigte sich, dass Postlagernd in vielen Filialen kaum bekannt ist. Viele Mitarbeiter wissen nicht, wie solche Sendungen zu behandeln sind. Genau das kann in der Praxis zu Problemen führen, obwohl der Service offiziell weiterhin angeboten werden muss.
Die Deutsche Post hätte Postlagernd nämlich gern abgeschafft. In einer Stellungnahme zum neuen Postgesetz bezeichnete sie den Service 2024 als Nischenprodukt. So seien im Jahr 2022 bundesweit nur rund 100.000 postlagernde Sendungen genutzt worden, bei insgesamt rund 14 Milliarden Briefsendungen. Außerdem sei Postlagernd in automatisierten Poststationen schwer abbildbar. Die Bundesregierung folgte diesem Wunsch jedoch nicht. Postlagernd muss auch nach dem reformierten Postgesetz weiterhin angeboten werden (Paketda berichtete).