Das Oberlandesgericht Hamm hat eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Deutsche Post AG zurückgewiesen. Streitpunkt war eine Formulierung in den DHL-AGB zur Paketzustellung an Nachbarn. Die Klausel stellt keine unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern dar, so das Gericht.
Der vzbv hatte beanstandet, dass DHL in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht eindeutig genug definiert, wer als Nachbar gilt. Die Klausel lasse zu viel Interpretationsspielraum und könne dazu führen, dass Pakete auch bei Personen abgegeben werden, zu denen kein erkennbares Nähe- oder Vertrauensverhältnis besteht.
In den DHL-AGB heißt es: "Ersatzempfänger sind [...] Hausbewohner und unmittelbare Nachbarn des Empfängers, sofern den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendungen berechtigt sind [...]".
Der vzbv hatte sich am zweiten Satzteil gestört. Das Oberlandesgericht wies die Klage zurück, ließ aber Revision beim Bundesgerichtshof zu. Laut DPA bemängelten die Richter in der mündlichen Verhandlung, dass der vzbv keinen Vorschlag für eine bessere Formulierung gemacht habe.
DHL begrüßte das Urteil. Ein Pressesprecher sagte, dass die Ersatzzustellung in der Nachbarschaft seit vielen Jahren gängige Praxis sei. Zudem sei diese Zustellform ausdrücklich im Postgesetz vorgesehen.
Quelle: wdr.de
Ersatzzustellung: Verbraucherschützer klagen gegen DHL
So berichtete Paketda im September 2025
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat Anfang September 2025 beim OLG Hamm Unterlassungsklage gegen die Deutsche Post AG eingereicht. Das Verfahren ist noch nicht entschieden. Streitpunkt ist eine Formulierung in den DHL-AGB, wonach Pakete auch an Hausbewohner oder Nachbarn zugestellt werden dürfen, "sofern den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme berechtigt sind".
Die Verbraucherschützer halten diese Klausel für zu unbestimmt und wollen erreichen, dass DHL sie nicht mehr gegenüber Verbrauchern verwendet. Nicht auf dem Spiel steht die Ersatzzustellung an sich, sondern allein die schwammige Formulierung.
Bei onlinehaendler-news.de wird berichtet, die Nachbarschaftszustellung könnte generell abgeschafft werden. Das ist unzutreffend. Das Klageverfahren betrifft ausschließlich die beanstandete Passage in den AGB.
Quelle: verbraucherzentrale.de
Irreführende Werbung wegen Haftungsgrenze beim Einschreiben
So berichtete Paketda im September 2025
Die Deutsche Post darf Einschreiben nicht länger als "sicheren Versand" für Geld oder Wertgegenstände bewerben, ohne auf die geringe Haftungsgrenze hinzuweisen. Das hat die Verbraucherzentrale Niedersachsen vor dem Landgericht Köln durchgesetzt. Die Post gab eine Unterlassungserklärung ab und verpflichtet sich, ihre Werbung entsprechend anzupassen.
Auslöser war der Fall einer Verbraucherin, die Ausweisdokumente per Einschreiben verschickte. Die Sendung ging verloren, Folgekosten von rund 300 Euro wollte die Post nicht ersetzen. Sie bot lediglich 50 Euro aus Kulanz an. Denn rechtlich liegt die Haftung bei gewöhnlichen Einschreiben nur bei 25 Euro. Darauf hatte die Post in ihrer Werbung bislang nicht deutlich hingewiesen.
"Die Deutsche Post hat offensiv dazu aufgefordert, wichtige Briefe und Sachwerte per Einschreiben zu verschicken. Die Haftungsbegrenzung wurde aber erst im Kleingedruckten erwähnt. Das ist irreführend", so Tiana Schönbohm von der Verbraucherzentrale Niedersachsen.
Quelle: verbraucherzentrale-niedersachsen.de | bundesjustizamt.de