Wer den Auslieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens über die Sendungsverfolgung der Deutschen Post herunterlädt, erhält lediglich eine stark verkürzte Version. Ein ausführlicherer Beleg mit Name und Unterschrift des Zustellers ist jedoch auf Anfrage beim Kundenservice der Post erhältlich.
Das zeigt ein Test der Arbeitsrechtlerin Bettina Steinberg, über den das Fachmagazin "Personalwirtschaft" berichtet. Steinberg hatte zum Test ein Einwurf-Einschreiben verschickt und anschließend telefonisch einen detaillierten Auslieferungsbeleg mit Zusteller-Unterschrift angefordert. In der Online-Sendungsverfolgung stellt die Deutsche Post für Einwurf-Einschreiben hingegen nur einen Beleg ohne Zusteller-Unterschrift bereit.
Der regulär in der Sendungsverfolgung abrufbare Auslieferungsbeleg trägt die Bezeichnung "Auslieferungsdokumentation Version 3.0". Der detaillierte Beleg mit Unterschrift wird als "Auslieferungsdokumentation Version 4.0" bezeichnet.
Bislang war nicht öffentlich bekannt, dass es zwei unterschiedliche Zustellbelege gibt. Laut Fachmagazin "Personalwirtschaft" unter Berufung auf die Deutsche Post können Kunden den ausführlichen Beleg für einen Zeitraum von 15 Monaten telefonisch (0228/4333112) oder via Website-Kontakt bei der Post anfordern. Wer ein Einwurf-Einschreiben versendet, sollte den ausführlichen Beleg deshalb möglichst frühzeitig anfordern und archivieren.
Post änderte Ablauf nach BAG-Urteil
Hintergrund ist ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 7. Mai 2026. Das Gericht entschied, dass das bislang verwendete Zustellverfahren für Einwurf-Einschreiben kein ausreichender Beweis für den Zugang eines Briefes ist.
Beim beanstandeten Verfahren unterschrieb der Zusteller bereits auf seinem Handscanner, bevor er den Brief tatsächlich in den Briefkasten einwarf. Der Auslieferungsbeleg bestätigte damit für einen kurzen Zeitraum einen Vorgang, der noch gar nicht stattgefunden hatte.
Das Bundesarbeitsgericht bezeichnete den Beleg deshalb als "zumindest für einige Augenblicke objektiv unwahr". Zwischen der Bestätigung auf dem Scanner und dem tatsächlichen Einwurf hätte der Zusteller beispielsweise abgelenkt oder aufgehalten werden können.
Die Deutsche Post hat den Ablauf inzwischen geändert. Nach dem Scan und der Prüfung der Empfängerdaten wird das Einschreiben vom Zusteller eingeworfen. Und erst danach bestätigt der Zusteller den Einwurf digital auf dem Handscanner.
Der neue Ablauf beseitigt genau jene zeitliche Lücke, die das Bundesarbeitsgericht beanstandet hatte. Der ausführliche Auslieferungsbeleg dokumentiert außerdem nicht nur das Zustelldatum, sondern nennt den zuständigen Postmitarbeiter und enthält dessen Unterschrift.
Arbeitsrechtlerin Steinberg hält diese Kombination für ausreichend, um wieder einen Anscheinsbeweis für den Zugang des Einwurf-Einschreibens zu begründen. Ob die Arbeitsgerichte und letztlich das Bundesarbeitsgericht den geänderten Ablauf genauso bewerten werden, ist allerdings noch offen.
Bemerkenswert ist vor allem, dass Absender die ausführliche Dokumentation nicht automatisch erhalten. Der öffentlich abrufbare Online-Beleg lässt weder erkennen, welcher Zusteller den Einwurf bestätigt hat, noch dass bei der Deutschen Post ein weiterer Beleg mit Name und Unterschrift verfügbar ist.
Für besonders wichtige oder fristgebundene Schreiben bleibt beim Einwurf-Einschreiben dennoch ein Restrisiko. Bis Gerichte den geänderten Prozess bewertet haben, ist die Zustellung z.B. durch Gerichtsvollzieher oder durch einen Boten mit Zeugen die sicherere Variante.
Quellen: personalwirtschaft.de | beck-aktuell.de | BAG Urteil