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Haftungsfalle bei DPD: Beschädigte Retoure + Abstellgenehmigung

Screenshot der DPD-Sendungsverfolgung

Ein Paketda-Leser berichtet von einem ärgerlichen Schadensfall mit DPD. Ein Empfänger verweigerte die Annahme eines beschädigten Pakets. Die Sendung ging daraufhin zurück an den Versender. Dort wurde das beschädigte Paket jedoch mit Abstellgenehmigung abgelegt. DPD lehnt vollen Schadenersatz ab, weil die Beschädigung nach der Abstellung passiert sein könnte.

Alles begann mit einem Paket, das äußerlich beschädigt beim Empfänger zugestellt werden sollte, so dass der Empfänger sicherheitshalber die Annahme verweigerte. In der DPD-Sendungsverfolgung wurde dazu ausdrücklich vermerkt: "Die Annahme wurde verweigert (Beschädigung)."

Anschließend wurde das Paket als Retoure an den Versender zurückgeführt. Dort kam es jedoch nicht zu einer persönlichen Übergabe, sondern zu einer Abstellung mit sogenannter ASG, also Abstellgenehmigung. Genau dieser Punkt wird nun zum Problem.


DPD lehnt Schadenersatz ab

Nach Angaben des Paketda-Lesers wurde der Schaden bei DPD reklamiert, doch DPD lehnt eine vollständige Kostenerstattung ab. In der Antwort des Unternehmens heißt es, durch die Abstellerlaubnis gehe "das Risiko für Verlust und Beschädigung auf den Empfänger über". Und weiter: "Ein Nachweis, dass sich das Schadensereignis im Gewahrsam von DPD ereignet hat, wurde nicht erbracht." Nach einer weiteren Reklamation bot DPD immerhin 50% Schadenersatz an, betont jedoch weiterhin: "Die ASG überwiegt die Annahmeverweigerung."

Diese Auffassung ist für den Kunden sehr ärgerlich. Denn die Sendungsverfolgung enthält ja den eindeutigen Hinweis auf eine Beschädigung. Die Annahmeverweigerung erfolgte gerade wegen dieser Beschädigung. Der spätere Verweis auf eine Abstellgenehmigung beim Versender wirkt deshalb wie ein Herausreden aus der Haftung.



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Haftungsfalle für Händler

Insbesondere für Onlinehändler ist der Fall brisant. Viele Händler haben eine Abstellerlaubnis erteilt, damit Warenanlieferungen und Retouren unkompliziert zugestellt werden können. Bei beschädigten Sendungen kann diese Bequemlichkeit jedoch zur Haftungsfalle werden. Denn DPD kann sich anschließend darauf berufen, der Schaden sei erst nach der Abstellung entstanden.

Dadurch wird aus einem zunächst dokumentierten Transportschaden ein unklarer Schadenfall. Für Händler entsteht das Risiko, den genauen Zeitpunkt der Beschädigung nicht mehr nachweisen zu können.

Paketda hat ChatGPT um eine rechtliche Einschätzung des Falls gebeten:

"Die Rechtsposition von DPD erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, ist im konkreten Fall jedoch erheblich angreifbar. Eine Abstellgenehmigung kann den Paketdienst grundsätzlich von der Haftung für solche Schäden entlasten, die erst nach ordnungsgemäßer Ablieferung am vereinbarten Abstellort eintreten. Sie vermag jedoch nicht ohne Weiteres eine Haftung für Schäden auszuschließen, die bereits zuvor im Gewahrsam des Paketdienstes erfolgt sind.

Wenn die Sendungsverfolgung bereits vor der Retoure ausdrücklich eine Annahmeverweigerung wegen Beschädigung ausweist, spricht dies zumindest indiziell gegen die Annahme, der maßgebliche Schaden sei erst nach der späteren Abstellung beim Versender entstanden. Rechtlich entscheidend wäre daher nicht allein die Existenz einer Abstellgenehmigung, sondern die Frage, ob sich das Schadensereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch während der Obhutszeit von DPD ereignet hat."


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