Wenn ein mit Einwilligung des Empfängers abgestelltes Paket verschwindet, stehen Kunden häufig allein da. Paketdienste verweigern bekanntermaßen die Haftung, und sogar die Polizei bleibt mitunter tatenlos. Das zeigen aktuelle Verlustfälle bei DPD, über die im Hamburger Abendblatt und im Hellweger Anzeiger berichtet wurde.
Hamburg: Zusteller stiehlt Roller
Ein 33-jähriger Mann beobachtete am 19. September 2025 vom Balkon aus, wie ein DPD-Zusteller ein erwartetes Paket (Inhalt: E-Scooter) nicht aus dem Lieferwagen auslud, sondern nur wenige Sekunden vor der Adresse stoppte und dann davonfuhr. Der Empfänger hatte eine Abstellerlaubnis erteilt und erhielt kurz darauf die Meldung, dass sein Paket angeblich erfolgreich abgestellt wurde.
Mehrere Beschwerden beim DPD-Kundenservice blieben erfolglos. Laut Zeitungsbericht hielt DPD bis zum 6. Oktober an der Aussage fest, die Zustellung sei korrekt erfolgt. Auch die Anzeige bei der Polizei brachte keine Bewegung in den Fall. Erst nachdem der Empfänger seinen Fall auf LinkedIn öffentlich machte und Medien berichteten, lenkte DPD ein und erstattete den Kaufpreis des E-Scooters. Der Zusteller wurde entlassen.
Unna: Keine Ermittlungen
In Unna konnte ein Kunde sein DPD-Paket nicht vor der Wohnungstür auffinden; auch hier war zuvor eine Abstellerlaubnis erteilt worden. Ob der Fehler bei DPD lag oder das Paket gestohlen wurde, blieb offen. Der Empfänger erstattete Anzeige, doch das Verfahren wurde eingestellt.
Besonders brisant: Es gab keinerlei polizeiliche Ermittlungen. Der DPD-Zusteller, der das Paket zuletzt in der Hand hatte, wurde nicht befragt. Auch Nachbarn wurden nicht angehört. Die Staatsanwaltschaft Dortmund begründete die Verfahrenseinstellung damit, es gebe "keine erfolgsversprechenden Ermittlungsansätze". Der Zustellbeleg gelte als ausreichender Nachweis für die Zustellung. Eine weitere Aufklärung sei nicht verhältnismäßig.
Der Kunde will die Einstellung jedoch nicht hinnehmen und fordert von der Polizei zumindest minimale Ermittlungen. Die Staatsanwaltschaft Dortmund prüft den Fall erneut und bestreitet, dass der geringe Warenwert von knapp 10 Euro etwas mit den Nichtermittlungen zu tun habe.
Fazit
Die beiden Fälle zeigen: Sobald eine Abstellerlaubnis vorliegt, kann eine behauptete erfolgreiche Zustellung kaum widerlegt werden. Juristisch liegt die Beweislast dann praktisch beim Empfänger, der den Diebstahl nachweisen müsste - was in der Praxis fast unmöglich ist. Für Paketdienste bedeutet das: kein Haftungsrisiko, kein interner Aufwand mit Reklamationen. Und für die Polizei sind solche Fälle häufig Bagatellen ohne Ermittlungsdruck.
Für Empfänger heißt das hingegen: kein Paket, keine Entschädigung und meist nicht einmal Ermittlungen. Nur wer Öffentlichkeit schafft oder juristisch nachsetzt, hat Chancen auf Bewegung. Wer das nicht kann, bleibt auf dem Schaden sitzen.