Sendungsverfolgung Menü

Onlinebestellung verloren: DHL zahlt Schadenersatz nicht mehr an Empfänger


DHL passt Verträge mit Geschäftskunden an, so dass Schadenersatz für beschädigte oder verlorene Pakete nur noch an den Absender ausgezahlt wird. Empfänger sind nicht mehr berechtigt, Schadenersatz von DHL zu fordern.

Die gesetzliche Regelung in § 421 HGB, wonach "Empfänger die Ansprüche aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen" können, wird von DHL ausgehebelt. Dadurch soll verhindert werden, dass Kunden doppelten Schadenersatz erhalten vom Absender und von DHL.

Eine Schadenersatzforderung durch Empfänger wird nur noch möglich sein, wenn der Absender (Onlinehändler) auf das Geld verzichtet und seine Ansprüche an den Empfänger abtritt.

Die Änderungen betreffen nur innerdeutsche Geschäftskundenpakete.

Vielen Dank an Paketda-Leser Herrn O. für das Foto



Anzeige


DHL zahlte Schadenersatz an Empfängerin

So berichtete Paketda im April 2021

Bei Sellerforum.de, einem Forum für Versandhändler, wird über eine besondere Zahlung von Schadenersatz durch DHL berichtet. Normalerweise wird Schadenersatz an den Absender eines Pakets bezahlt; vor allem bei Paketen von Onlineshops. Im DHL-Nachforschungsauftrag erscheint extra ein Hinweis, dass sich Kunden zuerst an den Händler wenden sollten.

In dem bei Sellerforum.de beschriebenen Fall zahlte DHL den Schadenersatz für ein verlorenes Paket jedoch nicht an den Händler (Absender) aus, sondern an die Kundin (Empfängerin). Die Kundin hatte sich nämlich beim DHL-Chatroboter (chatbot-marie.dhl.de) nach dem Paket erkundigt und wurde daraufhin gebeten, das Nachforschungsformular auszufüllen.

Als der Händler einige Zeit später ebenfalls eine Nachforschung bei DHL beauftragte, wurde ihm mitgeteilt: "Der Empfänger hat bereits am 10.03.2021 einen Nachforschungsantrag gestellt. Den Ersatzbetrag haben wir mit dem Empfänger reguliert. Der Nachforschungsantrag ist somit abgeschlossen."

Eine solche Zahlung an einen Empfänger ist nach Paketda-Beobachtungen selten. Häufig werden Paketempfänger, die Schadenersatz fordern, mit dem Argument abgewimmelt, dass nur der Absender Ansprüche geltend machen könne.

Das trifft gemäß §421 HGB jedoch nicht zu. Im Gesetz ist festgelegt, dass entweder Absender oder Empfänger Schadenersatz fordern können. Dass DHL diese Rechtslage anerkennt, ist aus Verbrauchersicht positiv.

Bei Bestellungen in seriösen Onlineshops gibt es mit Rückerstattungen für verlorene Pakete meistens keine Probleme. Bei privat verschickten Paketen, z.B. eBay-Käufen, kann es kompliziert werden. Verweigert ein Verkäufer die Mithilfe bei der Nachforschung, muss der Käufer selber vom Paketdienst Schadenersatz fordern. Das ist mit Verweis auf § 421 HGB möglich, doch in der Praxis wird diese Gesetzeslage von einigen Paketdiensten (bzw. deren Sachbearbeitern) ignoriert.

Denkbar ist auch, dass der Fall bei Sellerforum.de eine Ausnahme war und eine Art Irrtum von DHL. Finanziell gesehen wäre es für DHL nämlich vorteilhafter, den Onlinehändler zu entschädigen und nicht den Empfänger. Grund: Der Onlinehändler ist Gewerbetreibender und bekommt deshalb den Nettobetrag der verlorenen Ware ausgezahlt (ohne Umsatzsteuer). Der Empfänger hat hingegen Anspruch auf den vollen Kaufpreis inklusive Umsatzsteuer.


  Zuletzt aktualisiert am   |   Autor:
Anzeige

Paketda-News kostenlos abonnieren bei Whatsapp, Telegram oder Instagram.