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Was tun bei Diebstahl aus Weihnachtspaketen?

Diebstahl aus Paketen Viele Menschen verschicken nur ein einziges Mal im Jahr ein Paket, und zwar meistens zur Weihnachtszeit. Dann dürfen sich Verwandte und Bekannte über kleine Geschenke oder leckere Kekse freuen. Leider passieren in der Vorweihnachtszeit auch Diebstähle aus Paketsendungen. Wie sollten sich Kunden verhalten, wenn ein Paket leer beim Empfänger ankommt oder Teile des Inhalts geklaut wurden?




So verhalten Sie sich bei unterschiedlichen Fällen von Paket-Diebstählen.

Wenn das ganze Paket verschwindet und ein Nachforschungsauftrag ergebnislos verläuft, kann sich der Paketdienst nicht herausreden. Es muss Schadenersatz gezahlt werden, sofern der Einlieferungsbeleg vorliegt.

Wichtig zu wissen: Den Schadenersatz muss der Absender geltend machen. Der Absender muss außerdem Belege über den Wert und Inhalt des Pakets vorlegen. Erstattet wird nicht der Neuwert einer Ware sondern der Zeitwert (aktueller Wert). Wenn ein Paket mit selbstgebackenen Keksen oder selbstgehäkelten Socken verloren geht, ist der Wertnachweis schwierig. In solchen Fällen muss man meistens die Schadensumme annehmen, die der Paketdienst aus Kulanz anbietet. Erstattet wird der Materialwert (z.B. Backzutaten oder Strickwolle) und nicht die aufgewendete Zeit für das Backen oder Stricken.


Wenn ein Teil des Paketinhalts nicht beim Empfänger ankommt, fällt dem Empfänger dies meistens gar nicht auf. Denn bei Geschenkpaketen mit mehreren Produkten (z.B. Süßigkeiten, Buch, Kerze, Nüsse) weiß der Empfänger ja nicht, was ihm zugeschickt wird. Werden nur die Süßigkeiten aus dem Paket herausgeklaut, fällt dies womöglich erst auf, wenn Absender und Empfänger miteinander telefonieren und sich über den Inhalt unterhalten.

Die Paketda-Redaktion wurde selbst schon Opfer eines solchen Diebstahls. Es gibt auch einige Medienberichte dazu, wie z.B. hier bei der Mitteldeutschen Zeitung. In dem Bericht sind alle Argumente nachzulesen, mit denen sich DHL aus der Verantwortung ziehen will. Andere Paketdienste argumentieren übrigens identisch. Denn Schadenersatz-Zahlungen will jeder Paketdienst vermeiden. Sogenannte Teilverluste sind sehr schwierig nachzuweisen. Vermutlich sind sie deshalb bei Paketdienst-Mitarbeitern auch beliebter, als ein komplettes Paket zu klauen. Denn Totalverluste sind leichter auf eine Person rückverfolgbar als ein einzelner stibitzter Christstollen.


Trifft ein Paket komplett leer beim Empfänger ein, wird der Empfänger idealerweise schon aufgrund des leichten Gewichts des Versandkartons stutzig. In diesem Fall am besten die Annahme verweigern und den Absender vorwarnen, dass er ein vermutlich leeres Paket zurückerhält. Der Absender sollte bei Zustellung der Retoure im Beisein des Zustellers das Paket öffnen und den Erhalt erst quittieren, wenn der Zusteller den Verlust auf einem Schadenformular dokumentiert.

Wenn ein leeres Paket angenommen wird (z.B. von hilfsbereiten Nachbarn, die sich nichts dabei denken) und der fehlende Inhalt wird erst später bemerkt, muss unverzüglich eine Schadenanzeige beim Paketdienst gestellt werden. Es darf kein Tag gewartet werden, weil ansonsten womöglich die Schadenmeldefrist abläuft.


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Was ist zu tun bei einem Paket-Diebstahl?

Tipps für Empfänger:

  • Die Annahme von beschädigten Paketen oder vermutlich leeren Paketen verweigern.
  • Oder: Im Beisein des Zustellers das Paket öffnen, den Inhalt kurz prüfen und erst danach den Erhalt quittieren. Bei fehlendem / beschädigten Inhalt den Zusteller bitten, dies zu dokumentieren.
  • Wenn Schaden / Verlust erst später bemerkt wird: Beweisfotos machen, Inhalt und Verpackung unverändert aufbewahren, den Absender informieren.
  • Dem Absender die Beweisfotos zusenden, damit er eine schriftliche Schadenmeldung beim Paketdienst einreichen kann. Bei DHL muss der Empfänger das Paket zur Begutachtung inkl. Schadenformular in einer Filiale abgeben.

Tipps für Absender:

  • Idealerweise schon vor dem Abschicken: Das Paket unter Zeugen verpacken, fotografieren und wiegen.
  • Verwenden Sie eine stabile Außen- und Innenverpackung. Beachten Sie diese Tipps zur Paketverpackung.
  • Bewahren Sie den Einlieferungsbeleg (Abgabequittung fürs Paket) 1 Monat lang auf.
  • Behalten Sie die Sendungsverfolgung im Auge. Erscheint eine Beschädigung, informieren Sie den Empfänger, dass er die Annahme verweigern soll, wenn das Paket äußerlich stark beschädigt ist.
  • Wenn der Empfänger einen Verlust oder Schaden bemerkt: Nicht trödeln und sofort schriftlich beim Paketdienst reklamieren. Wenn sich der Paketdienst nach 2-3 Wochen nicht meldet: nachhaken!
  • Wenn der Paketdienst eine Schadenregulierung ablehnt, bitten Sie die Verbraucherzentrale um Hilfe (www.paket-ärger.de) oder einen Anwalt, wenn es um viel Geld geht.



Beweissicherung bei Paketdiebstählen

Man muss es so sagen: Ein komplett verschwundenes Paket ist aus Kundensicht die aussichtsreichste Lage, um vom Paketdienst Schadenersatz zu erhalten.

Wenn ein Paket hingegen total leer oder teilweise leer zugestellt wird, finden Paketdienste unzählige Erklärungen dafür. Die beliebteste: Das Paket war unzureichend verpackt, der Inhalt ist deshalb herausgefallen und konnte dem Paket nicht mehr zugeordnet werden. Bei schlecht verpackten Paketen haften Paketdienste nicht für Beschädigung und Verlust.

Manchmal wird auch verlangt, dass der Kunde erstmal beweisen solle, dass sich der reklamierte Inhalt überhaupt im Paket befand. Und wenn eine Schadenmeldung erst nach Fristablauf (i.d.R. 7 Tage) erfolgt, hat man ohnehin kaum eine Chance auf Schadenersatz.

Und zu guter Letzt: Verschicken Sie Pakete in neutralen, unauffälligen Kartons. Verzieren Sie Kartons nicht weihnachtlich und schreiben auch keine Grüße wie "Von deiner Oma" oder "Zum Geburtstag" darauf. Das lockt Diebe an. Außerdem schließen Paketdienste die Haftung für Pakete aus, deren Verpackung einen wertvollen Inhalt vermuten lässt.

Pakete werden in den Paketzentren üblicherweise automatisch fotografiert und im ersten Paketzentrum auch gewogen. Das Gewicht ist ein gutes Beweismittel, wenn sich der Paketdienst beim Schadenersatz stur stellt. Wer z.B. 2 Bücher und eine Keramiktasse verschickt hat, kann mit der automatischen Wiegung ggf. nachweisen, dass der angegebene Inhalt auch im Paket war. Die Gewichtsmessung taugt als Beweis aber eher wenig, wenn z.B. nur eine Tafel Schokolade mit geringem Gewicht geklaut wurde. Wenn der Paketdienst die Daten aus der Gewichtsmessung nicht herausgeben will, holen Sie sich Unterstützung bei der Verbraucherzentrale. Beachten Sie auch unseren ausführlichen Ratgeber zu Paketdiebstählen.


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